Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzungsverfahren

    Materielle Einwendungen werden nur in Grenzen berücksichtigt

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch können nur im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (BGH 14.5.14, XII ZB 539/11, Abruf-Nr. 141817).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerinnen haben nach teilweisem Obsiegen einen rechtskräftigen Zahlungsanspruch erwirkt, während der Beklagte einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch besitzt. Die Klägerinnen rechnen mit ihrem materiell-rechtlichen Zahlungsanspruch gegen den Kostenerstattungsanspruch auf.

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Der BGH betont, dass materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch, wie z.B. die Aufrechnung, außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen sind. Infrage kommt vorrangig die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO). Denn das Kostenfestsetzungsverfahren hat allein die Frage zum Gegenstand, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung erstattet werden muss. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Aus diesem Grund ist es auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Mangels dafür notwendiger verfahrensrechtlicher Instrumente ist eine Klärung auch nicht sinnvoll möglich.

     

    Eine Ausnahme macht der BGH aber aus prozessökonomischen Gründen: Geht es um materiell-rechtliche Einwendungen, die keine Tatsachenaufklärung erfordern, weil sie z.B. rechtskräftig entschieden oder zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) sind, und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen, ist es verfahrensökonomisch sinnvoll, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf eine Vollstreckungsgegenklage zu verweisen. Letztere erfordert höheren Aufwand. Dieses verfahrensökonomische Argument greift etwa, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Diese Einwendungen können ausnahmsweise im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden. Hierzu zählen z.B.

    • fehlende Kostenerstattungspflicht durch Verzicht (BGH NJW 07, 1213; OLG Hamm JurBüro 93, 490; OLG Hamburg MDR 03, 294).
    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 206 | ID 42903501