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  • · Fachbeitrag · Kostennote

    Gesonderte Abrechnung für jeden Auftraggeber

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, muss er jedem eine gesonderte Rechnung über die auf ihn entfallende Vergütung erteilen. Es genügt nicht, eine Rechnung über den Gesamtbetrag zu erstellen und einem der Auftraggeber zu übersenden (LG Mannheim 3.5.12, 4 O 15/11, Abruf-Nr. 122598).

    Sachverhalt

    Der Anwalt hatte zwei Auftraggeber in einem Erbscheinverfahren vertreten, in dem diese jeweils ein Erbrecht von ½ geltend gemacht hatten. Den Geschäftswert hatte das Nachlassgericht entsprechend dem Wert des Nachlasses auf 82.650 EUR festgesetzt. Daraufhin erstellte der Anwalt eine Rechnung über die Gesamtvergütung nach dem Wert von 82.650 EUR und übersandte diese nur an einen der Auftraggeber. Diese zahlten nicht und beriefen sich darauf, es liege keine ordnungsgemäße Abrechnung nach § 10 RVG vor. Ein jeder von ihnen hafte gemäß § 7 Abs. 2 RVG nur auf eine Vergütung nach einem Wert von 41.325 EUR. Darüber müsse der Anwalt gesonderte Rechnungen erteilen. Da die Auftraggeber nicht zahlten, verweigerte der Anwalt die Herausgabe seiner Handakten. Die daraufhin erhobene Klage hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht hat offen gelassen, ob dem Anwalt noch weitere Vergütungsansprüche zustehen. Er kann jedenfalls kein Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs. 3 S. 1 BRAO geltend machen. Voraussetzung dafür wäre eine ordnungsgemäße Abrechnung, an der es jedoch fehlt. Zwar ist für den Auftrag von einem Gegenstandswert von insgesamt 82.650 EUR auszugehen; allerdings haftet ein jeder der Auftraggeber gem. § 7 Abs. 2 RVG nur nach einem Wert von 41.325 EUR, da für jeden Auftraggeber nur das von ihm geltend gemachte Erbrecht zu ½ zu berücksichtigen ist.

     

    Der Anwalt hätte also zwei getrennte Rechnungen für jeden Auftraggeber nach diesem Teil-Gegenstandswert erstellen und diese jedem der beiden Auftraggeber gesondert mitteilen müssen. Da dies nicht geschehen ist, liegt folglich keine ordnungsgemäße Berechnung nach § 10 RVG vor. Daher kann der Anwalt seine Vergütung (noch) nicht fordern und ihm steht demzufolge auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

     

    Praxishinweis

    Viele Honorarprozesse scheitern schon daran, dass der Anwalt nicht in der Lage ist, eine ordnungsgemäße Rechnung zu erteilen. Werden die Erfordernisse des § 10 RVG nicht beachtet, ist die Vergütung nicht durchsetzbar. Der Anwalt kann nicht aufrechnen und auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Gerade bei mehreren Auftraggebern ist unbedingt darauf zu achten, dass jeder Auftraggeber eine eigene Rechnung erhält und diese nur diejenige Vergütung ausweist, auf die er nach § 7 Abs. 2 RVG haftet.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 149 | ID 34842190