· Nachricht · Kostenrecht
Die Kosten der wirkungslos gewordenen Anschlussberufung trägt der Anschlussberufungsführer
| Verliert eine Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, weil die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird, sind nach Ansicht des KG die Kosten der Anschlussberufung dem Anschlussberufungsführer aufzuerlegen (KG Berlin 4.1.23, 23 U 40/19, Abruf-Nr. 235254 ). |
Diese Auffassung ist allerdings ‒ auch innerhalb eines OLG ‒ hoch umstritten (Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 524 ZPO Rn. 42). Einerseits wird ‒ wie hier ‒ vertreten, der Anschließende wisse von vorneherein, dass sein Anschlussrechtsmittel vom Hauptrechtsmittel abhänge. Andererseits wird betont, dass der Rechtsmittelführer um die Gefahr eines Anschlussrechtsmittels wisse.
MERKE | Zur Vermeidung der Kostenlast schlägt das OLG Nürnberg vor, die Anschlussberufung bedingt einzulegen (23.7.12, 5 U 256/11, NJW 12, 3451; ebenso: Vidal/Aufderheide, NJW 16, 3269). |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)