· Fachbeitrag · Kostenrecht
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht
von Dipl.-Rechtspfleger, Peter Mock, Koblenz
| Das BMJV hat am 16.9.19 den Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“ vorgelegt (Az. RB 1 ‒ 7525/21-4-R3 231/2019). Der Entwurf hat Auswirkungen auf das Kostenrecht und beabsichtigt u. a. folgende Maßnahmen: |
1. Inkassokosten
Zum einen soll die Geschäftsgebühr beschränkt und zum anderen sollen im Mahnverfahren Anwälte und Inkassodienstleister gleichgestellt werden.
a) Beschränkung der Geschäftsgebühr
Es soll eine besondere Schwellengebühr für die Einziehung unbestrittener Forderungen eingeführt werden:
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2300 | Geschäftsgebühr, soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes bestimmt ist
| 0,5 bis 2,5 |
Das BMJV ist der Ansicht, dass derzeit das größte Problem beim Einzug von unbestrittenen Forderungen in der Höhe der Inkassokosten bestehe.
Insbesondere bei geringen Forderungen trete ein Missverhältnis auf: Denn nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Inkassodienstleister berechneten im Regelfall eine Vergütung mit einem Gebührensatz von 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG (vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 RDGEG).
Zur Lösung dieses Problems soll in Ergänzung der in Nr. 2300 VV RVG bereits bestimmten allgemeinen Schwellengebühr auch eine besondere 0,7-Schwellengebühr für die Einziehung unbestrittener Forderungen eingeführt werden.
Sofern die Angelegenheit im Einzelfall besonders umfangreich oder besonders schwierig sein sollte, soll aber weiterhin eine Überschreitung der für die Normalfälle vorgesehenen Schwellengebühr bis zu maximalen Satz von 1,3 möglich sein. Damit wird für Inkassodienstleistungen eine separate Mittelgebühr von 1,0 geschaffen.
MERKE | Soll dagegen eine vom Schuldner bereits bestrittene Forderung geltend gemacht werden, wird es wegen der regelmäßig umfangreicheren Prüfung und Beratung beim bisherigen Gebührensatzrahmen von 0,5 bis 2,5 bleiben. Dieser erhöhte Rahmen gilt auch, wenn eine zunächst unbestrittene Forderung erst nach dem ersten Tätigwerden des Rechtsanwalts oder des Inkassodienstleisters bestritten wird; dann soll die Beschränkung des Gebührensatzes von 0,7 entfallen. |
Das bedeutet:
- Bislang ergeben sich in der untersten Wertstufe bei einer 1,3 Geschäftsgebühr Kosten von 58,50 EUR. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale nach 7002 VV RVG in Höhe von 20 Prozent ergibt sich somit eine Kostenlast des Schuldners von 70,20 EUR, die sich ggf. noch um weitere Beträge erhöht, z. B. Einigungsgebühr, Umsatzsteuer oder sonstige Auslagen.
- Die vorgesehenen Änderungen führen im Rahmen von unbestrittenen Forderungen zu erheblichen Gebühreneinbußen. Im Rahmen der untersten Wertstufe bis 500 EUR können demnach maximal Gebühren von 31,50 EUR zzgl. 20 Prozent Auslagenpauschale in Höhe von 6,30 EUR geltend gemacht werden. Das bedeutet einen Verlust von ca. 54 Prozent!
- Relevant sind die Gebührensätze des RVG im Bereich des Inkassos auch für den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Ersatz der Kosten, die dem Gläubiger mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind. Denn der Gläubiger kann als Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich nur die gesetzlichen Gebühren ersetzt verlangen.
- Für von Inkassodienstleistern erbrachte Leistungen entfalten die Gebührenregelungen des RVG dadurch Bedeutung, dass ein Gläubiger die durch die Beauftragung eines Inkassodienstleisters entstandenen Kosten nach § 4 Abs. 5 RDGEG (künftig § 13b Abs. 1 RDG-E) nur bis zu der Höhe ersetzt verlangen kann, wie sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden wären.
- Die Einigungsgebühr für den Abschluss von Zahlungsvereinbarungen soll im Bereich der untersten Wertstufe um etwa die Hälfte gesenkt werden.
- Nr. 1000 VV RVG soll wie folgt geändert werden:
1000
Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags
- 1. durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird
1,5
- 2. durch den die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung oder, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (Zahlungsvereinbarung)
0,7
- Neben der Geschäftsgebühr wird die mit einem Gebührensatz von 1,5 bemessene Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG (bei Inkassodienstleistern vgl. auch § 4 Abs. 5 RDGEG) geltend gemacht. Dies erscheint dem BMJV jedenfalls dann zu hoch, wenn sie lediglich eine Zahlungsvereinbarung ‒ vor allem eine Ratenzahlung oder eine Stundung ‒ in der untersten Wertstufe betrifft. Ein wesentlicher Grund dafür sei, dass sich die für Zahlungsvereinbarungen in § 31b RVG bestimmte Festlegung des Gegenstandswerts auf nur 20 Prozent des Anspruchs in der untersten Wertstufe nicht kostensenkend auswirke und deshalb die Gebühr dort im Verhältnis zum geltend gemachten Anspruch deutlich höher ausfalle als in den übrigen Wertstufen.
- Zur Lösung des dargestellten Problems soll in Nr. 1000 VV RVG der Gebührensatz, der beim Abschluss einer Zahlungsvereinbarung verlangt werden kann, von 1,5 auf 0,7 gesenkt werden; im Gegenzug soll der Gegenstandswert künftig 50 Prozent statt bisher nur 20 Prozent des Anspruchs betragen. Dies wird in § 31b RVG-E neu geregelt:
- § 31b RVG-E Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung (Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.
Folge: Die beabsichtigten Änderungen führen im Ergebnis dazu, dass sich die Gebühren in den untersten Wertstufen bis 500 EUR deutlich verringern.
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Rechtsanwalt R erhält den Inkassoauftrag, vom Schuldner S 400 EUR einzuziehen; er schreibt diesen an und setzt ihm eine Zahlungsfrist; es kommt zwischen S und R zu einer Ratenzahlungsvereinbarung. R kann wie folgt abrechnen: | |
1. Derzeitige Rechtslage | |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG | 58,50 EUR |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG aus 80 EUR (= 20 Prozent; § 31b RVG) | 67,50 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 27,74 EUR |
173,74 EUR | |
2. Künftige Rechtslage | |
0,7-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG | 31,50 EUR |
0,7-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG aus 200 EUR (= 50 Prozent; § 31b-E RVG) | 31,50 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 12,60 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 14,36 EUR |
89,96 EUR | |
Verlust: ca. 48,5 Prozent |
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In Abwandlung zu Beispiel 1 beträgt die einzuziehende Forderung 600 EUR. R kann wie folgt abrechnen: | |
1. Derzeitige Rechtslage | |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG | 104,00 EUR |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG aus 120 EUR (= 20 Prozent; § 31b RVG) | 67,50 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 36,38 EUR |
227,88 EUR | |
2. Künftige Rechtslage | |
0,7-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG | 56,00 EUR |
0,7-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG aus 300 EUR (= 50 Prozent; § 31b-E RVG) | 31,50 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 17,70 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 19,95 EUR |
124,95 EUR | |
Verlust: ca. 45 Prozent |
b) Mahnverfahren: Gleichbehandlung von Rechtsanwälten und Inkasso-dienstleistern
Die derzeit bestehende Ungleichbehandlung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten im Bereich der Geltendmachung von Kosten im gerichtlichen Mahnverfahren soll abgeschafft werden.
Im Bereich der außergerichtlichen Rechtsdurchsetzung und im Zwangsvollstreckungsverfahren können Inkassodienstleister dieselben Kosten geltend machen wie Rechtsanwälte (vgl. § 4 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 RDGEG). Dies gilt im gerichtlichen Mahnverfahren nicht. Vielmehr bestimmt § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG, dass für Inkassodienstleister die Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren bis zu einem Betrag von 25 EUR nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig ist.
Die bestehende Ungleichbehandlung soll durch § 13c RDG-E beseitigt werden. Im Ergebnis soll damit bewirkt werden, dass Inkassodienstleister auch im gerichtlichen Mahnverfahren in Bezug auf ihre Kostenansprüche Rechtsanwälten vollständig gleichgestellt werden.
Die Neuregelung wird vermutlich eine Verbesserung der Einkünfte der Inkassodienstleister mit sich bringen. Denn die Vergütung, die Inkasso-dienstleister über die in § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG bestimmten 25 EUR hinaus schon bisher hätten berechnen können, wurde in der Praxis bisher nahezu niemals geltend gemacht.
MERKE | Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG, wonach die Hälfte der Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Verfahren nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Mahnverfahren nach Nr. 3305 VV RVG anzurechnen ist, gilt über die Neuregelung des § 13b Abs. 1 RDG-E auch für Inkassodienstleister. |
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Inkassodienstleister I erhält den Auftrag, vom S 400 EUR einzuziehen; er schreibt diesen an und setzt ihm eine Zahlungsfrist; da S nicht reagiert wird I damit beauftragt, das Mahnverfahren durchzuführen. I kann wie folgt abrechnen: | |
1. Außergerichtliche Vertretung | |
0,7-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG | 31,50 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 6,30 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 7,18 EUR |
44,98 EUR | |
2. Gerichtliches Mahnverfahren | |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV RVG | 45,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 9,00 EUR |
Anzurechnen gemäß §13b Abs. 1 RDG-E, Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG 0,35-Geschäftsgebühr | 15,75 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 7,26 EUR |
45,51 EUR |
PRAXISTIPP | Es bleibt daher effektiv eine Mehrvergütung für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens in Höhe eines Gebührensatzes von 0,65, der in der untersten Wertstufe (bis 500 EUR) einem Betrag von 29,25 EUR entspricht. Zusätzlich kann allerdings im gerichtlichen Mahnverfahren auch noch eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 0,5 nach Nr. 3308 VV RVG für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids entstehen. Diese würde die Vergütung dann um weitere 21,25 EUR erhöhen. |
c) Vermeidung von Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten
Schuldner werden, so das BMJV, derzeit teilweise auch dann mit unnötigen Kosten belastet, wenn vom Gläubiger während des Verfahrens sowohl ein Inkassodienstleister als auch ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, obwohl die vorgenommenen Maßnahmen genauso gut nur von einem der beiden hätten vorgenommen werden können. Dies stelle mitunter einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB dar.
Eine Kostendopplung soll künftig durch den neuen § 13c RDG-E ausgeschlossen werden. Hierin wird eindeutig bestimmt, dass in Fällen der Doppelbeauftragung grundsätzlich nur die Kosten ersetzt verlangt werden können, die bei Einschaltung nur des Rechtsanwalts oder nur des Inkassodienstleisters entstanden wären, soweit nicht ausnahmsweise besondere Gründe für einen Wechsel vorlagen.
2. Erweiterung der Aufklärungspflichten bei Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern
Durch eine Hinweispflicht, die entweder schon bei Vertragsschluss oder bei einer Mahnung erfüllt werden kann, soll Schuldnern, die Verbraucher sind, vor Eintritt dieser Folgen verdeutlicht werden, dass im Fall des Verzugs erhebliche Inkassokosten auf sie zukommen können.
Es entspreche derzeit dem Regelfall, so die Begründung des Entwurfs, dass Inkassodienstleister die von ihnen den Schuldnern unterbreiteten Angebote auf Ratenzahlung oder Stundungsvereinbarungen unter die Bedingung stellen, dass der Schuldner ein (selbstständiges) Schuldanerkenntnis abgibt. Mit diesem werde dann nicht nur der Bestand der Hauptforderung, sondern auch der Nebenforderungen (Zinsen, Auslagen, Aufwendungen des Gläubigers, der Inkassokosten sowie der Gebühren für die Zahlungsvereinbarung selbst, die alle in Bezug auf ihre Berechtigung in Grund oder Höhe häufig zweifelhaft seien) anerkannt, ohne dass sich der Schuldner dieser Folgen bewusst sei. Ebenso wenig sei den Schuldnern bewusst, dass durch den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung zusätzliche Kosten (nämlich Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG) anfallen.
Künftig müssen Rechtsanwälte sowie Inkassodienstleister, die Schuldnern Zahlungsvereinbarungen unterbreiten, diese dabei auf die dadurch entstehenden Kosten hinweisen. Zum anderen müssen sie Schuldner über wesentliche Rechtsfolgen des mit der Vereinbarung angestrebten Schuldanerkenntnisses aufklären, insbesondere darüber, dass Einwendungen und Einreden gegenüber der Forderung in der Regel ausgeschlossen sein werden und sich die Verjährung der Forderung möglicherweise neu berechnet. Diese Verpflichtungen sollen in § 43d Abs. 3 und 4 BRAO-E und § 13a Abs. 3 und 4 RDG-E aufgenommen werden. Die Verletzung der Pflicht aus § 13a Abs. 3 und 4 RDG-E soll wie auch die übrigen Verstöße gegen diesen Paragrafen als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden.
3. Wertbeschränkung bei Einholung von Drittauskünften
Der BGH (RVG prof 19, 61) hat entschieden, dass der Antrag des Gläubigers auf Einholen von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 802l ZPO eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist und hierfür dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht. Zugleich ist § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nicht analog anwendbar. Der Gegenstandswert bei der Einholung von Drittauskünften ist deshalb nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG zu ermitteln. Er bestimmt sich nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen.
Diese BGH-Rechtsprechung soll durch § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG-E umgangen werden, indem ein § 802l ZPO ergänzt werden soll. Folge: Für das Einholen von Drittauskünften steht dem Rechtsanwalt bzw. Inkassodienstleister zwar eine besondere 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG zu. Diese soll sich aber nach einem Höchstwert von 2.000 EUR berechnen.