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  • · Nachricht · Kostenrecht - FamFG

    Vaterschaftsanfechtung: Wer trägt eigentlich die Gerichtskosten?

    | Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten voll dem als Vater festgestellten Mann aufzuerlegen, wenn die Mutter keine Möglichkeit hatte, dem Verfahren entgegenzutreten. |

     

    Die Beschwerdeführerin M ist die Mutter des Kindes. Das Jugendamt beantragte, die Vaterschaft des Beteiligten V festzustellen. V wandte sich gegen diese Feststellung mit der Begründung, M habe während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit mehreren Männern gehabt. M bestritt dies. Nur V wurde von Anfang an als Erzeuger des Kindes benannt. Er bestand auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens, obwohl keine tatsächlich begründeten Zweifel an seiner Vaterschaft bestehen konnten. Durch ein Sachverständigengutachten wurde die Vaterschaft des V mit fast hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit erwiesen.

     

    M hat sich erfolgreich gegen den Beschluss des AG, durch den ihr dennoch die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt worden sind, gewandt. Dies entspreche nicht dem billigen Ermessen nach § 81 Abs. 1 FamFG. Das OLG München (24.10.12, 2 W 1541/12) hat dies genauso gesehen und die Gerichtskosten voll dem V auferlegt.

    Quelle: ID 42515486