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  • · Nachricht · Kostenrecht - FamGKG

    Kostenschuldner im Scheidungsverbundverfahren

    | Die Antragshaftung des § 21 FamGKG trifft den Antragsteller des Scheidungsverfahrens für Folgesachen nur, wenn diese ebenfalls von ihm beantragt wurden (AG Wolfratshausen, 16.9.14, 1 F 557/12, Abruf-Nr. 143129 ). |

     

    Quelle: Familienrecht kompakt, Ausgabe 12 / 2014, Seite 210

     

     

    http://files.vogel.de/iww/iww/quellenmaterial/dokumente/143129.pdf 

    Quelle: ID 43169016