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  • · Fachbeitrag · Familienrecht

    Richtige Bewertung von Ehesachen

    von Karin Zecha, gepr. Rechtsfachwirtin, rund-um-anwalt.de, Krefeld

    | Die richtige Wertberechnung von Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen hat nicht nur immense Auswirkungen auf die anwaltliche Vergütung, sondern ist zudem eine berufsrechtliche Pflicht des Rechtsanwalts (LG Frankenthal 7.12.12, 4 O 326/12, Abruf-Nr. 144275 ). Die Autorin erklärt, was Sie beachten müssen, wenn Sie die Bewertung vornehmen, um Ihre Gebühren richtig und vollständig abrechnen zu können. |

    1. Alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen

    Keinesfalls darf es Ihnen stets genügen, bei der Festsetzung des Verfahrenswerts pauschal lediglich das dreifache Nettoeinkommen der Beteiligten zugrunde zu legen. Gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG sind bei der Bemessung des Verfahrenswerts in Ehesachen (§ 121 FamFG) alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Beachten Sie, dass neben den Einkommensverhältnissen auch der Umfang und die Bedeutung des Verfahrens sowie die Vermögensverhältnisse der Beteiligten maßgeblich sein können. Die Bewertungskriterien müssen von Ihnen im Einzelfall nach Ermessen bestimmt und in ihrer Gesamtheit abgewogen werden.

     

    a) Einkommensverhältnisse

    Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Hierzu zählen alle Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit. Die Autorin folgt der Auffassung, dass Leistungen nach dem SGB II ebenso Einkommen gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG sind (Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 13. Aufl., Rn. 7150). Naturalleistungen, die gewährt werden, können von Ihnen im Wert der Leistungen ebenso einkommenserhöhend berücksichtigt werden wie Wohngeld und Kindergeld. Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie anderweitige Einkünfte werden anteilig hinzugerechnet. Beachten Sie, dass im Hinblick auf mögliche, absetzbare Beträge bei den Gerichten Uneinigkeit herrscht. Aufwendungen für Versicherungen, wie z.B. Kranken- und Rentenversicherung, sind einkommensmindernd zu berücksichtigen. Zudem mindert regelmäßig ein Abschlag für jedes unterhaltsberechtigte Kind - nach der Rechtsprechung inzwischen monatlich 250 bis 300 EUR - das Einkommen (Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 7180a). Ob Schulden abzugsfähig sind, wird in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert. Grundsätzlich sollten Sie Schulden nur im Einzelfall abziehen (Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 7191).