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Klagerücknahme nach Teilanerkenntnisurteil: Rechtsmittel ist nur die sofortige Beschwerde
| Über die Kosten des Rechtsstreits ist einheitlich durch ein (Kostenschluss-)Urteil zu entscheiden. Dies gilt, wenn bereits ein Teilanerkenntnisurteil ergangen ist und die restliche Klage später zurückgenommen wird. Statthaftes Rechtsmittel gegen eine in dieser Form getroffene Kostenentscheidung ist nur die sofortige Beschwerde (OLG Nürnberg 18.10.22, 8 U 2010/22, Abruf-Nr. 235252 ). |
Das entspricht wohl der Auffassung des BGH (NJW-RR 99, 1741; vgl. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 99 Rn. 15). Nach § 99 Abs. 2 ZPO ist gegen die Kostenentscheidung in Urteilsform aufgrund eines Anerkenntnisses und nach § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO gegen die Kostenentscheidung in Beschlussform nach Klagerücknahme jeweils das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Es versteht sich somit von selbst, dass bei einem Zusammentreffen der beiden prozessualen Sachverhalte hinsichtlich der Anfechtbarkeit der (gemischten) Kostenentscheidung nichts anderes gelten kann.
MERKE | Ist das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt ausdrücklich als Berufung gekennzeichnet, scheidet eine Umdeutung in eine sofortige Beschwerde aus (OLG Dresden MDR 18, 1017). |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)