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  • · Nachricht · Kostenrecht

    Zeuge kann unter bestimmten Umständen auch Bahncard als Reisekosten geltend machen

    | Die Kosten für eine Bahncard kann ein Zeuge ausnahmsweise geltend machen, wenn er diese aus Anlass der Heranziehung erworben hat und die gesamten Reisekosten mit der Bahn die in § 5 Abs. 1 JVEG genannten Kosten nicht überschreiten (KG Berlin 1.9.22, 1 Ws 26/22, Abruf-Nr. 235258 ). |

     

    Die Wirtschaftlichkeit eines prozessualen Vorgehens bestimmt sich auch nach der Höhe der Gerichtskosten. Zu diesen gehören die Verfahrensgebühren und die meist höheren Kosten der Beweisaufnahme, insbesondere für Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen. Insoweit muss der Bevollmächtigte im Vorfeld und in der Kostenkontrolle hierauf einen Blick haben.

     

    MERKE | Ein Zeuge hat gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 JVEG Anspruch auf Ersatz der ihm tatsächlich entstandenen Auslagen, die bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln entstehen. Grenze ist die Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn. Ein Zeuge ist danach nicht (mehr) verpflichtet, im Fall einer Anreise mit der Bahn das preisgünstigste Ticket zu erwerben.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 07 / 2023 | Seite 114 | ID 49493380