01.02.2021 · Fachbeitrag · KostRÄG 2021
Nochmals: Neue Anrechnungsregel der Betragsrahmengebühren
| § 14 Abs. 2 RVG n. F. regelt die Bestimmung einer Rahmengebühr. Synergieeffekte, die bei einer fortschreitenden Befassung eintreten, sollen ausschließlich durch die danach vorgeschriebene Anrechnung berücksichtigt werden. Damit wird jetzt die Höhe der zweiten Gebühr so bestimmt, als sei der Anwalt zuvor nicht tätig gewesen – also eher eine Mittelgebühr. Nach altem Recht musste hier dagegen die Vorbefassung berücksichtigt werden – also eher weniger als eine Mittelgebühr. Dazu folgender Praxisfall: |
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