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  • · Nachricht · Leserforum

    Rahmengebühren: Gebührenerhöhung aufgrund Inflation?

    | FRAGE: Ist die Höhe der Inflationsrate ein Kriterium dafür, den Gebührenrahmen nach § 14 Abs. 1 RVG zu erhöhen? |

     

    ANTWORT von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Nein. Gemäß § 14 Abs. 1 RVG wird eine Rahmengebühr im Einzelfall durch Ermessen festgelegt ‒ dieser Prozess berücksichtigt den Grundsatz der Angemessenheit.

     

    Das Gesetz führt zwar vier Kriterien auf und gibt dadurch gewisse Leitlinien für ein Ermessen vor. Diese Kriterien sind auch nicht erschöpfend und es können weitere Faktoren in Betracht gezogen werden. Hierzu zählen Aspekte, die entweder die Arbeit des Rechtsanwalts erschweren oder erleichtern, sowie spezielle Anforderungen wie die Notwendigkeit der Arbeit an Wochenenden oder Feiertagen. In solchen Situationen kann eine Anhebung des Gebührensatzes gerechtfertigt sein, insbesondere in eiligen Verfahren wie einstweiligen Verfügungsverfahren und Wettbewerbssachen (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, 25. Aufl., RVG § 14 Rn. 39 m.w.N.).

     

    Bei den Ermessenstatbeständen muss es sich aber um persönliche oder sachliche Umstände handeln. Solche liegen nicht bei einer (hohen bzw. geringen) Inflationsrate vor. Diese bewirkt zwar im Ergebnis einen allgemeinen Wertverlust, d. h., die zu zahlende Vergütung ist im Ergebnis weniger wert. Jedoch hat die Inflationsrate keinen Einfluss auf die konkrete Arbeit, die der Rechtsanwalt im Einzelfall aufwenden musste. Insofern kann sie bei der Bemessung der konkreten Gebühr keine Rolle spielen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2023 | Seite 167 | ID 49685105