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Wer hat im Kostenfestsetzungsverfahren das Antragsrecht?
| FRAGE: Der Kläger K wurde zunächst von Rechtsanwalt A vertreten. Gemäß der Kostengrundentscheidung aus dem Jahr 2018 muss der Beklagte die Kosten des Verfahrens tragen. Im Jahr 2024 stellt der neue Rechtsanwalt B unter Vorlage einer aktuellen Vollmacht des K einen Antrag gemäß § 104 ZPO, weil A seinerzeit einen Kostenfestsetzungsantrag versäumt hatte. Muss A dem K überhaupt eine entsprechende Rechnung für seine Tätigkeit erteilt haben, die nun als Grundlage für die Festsetzung dienen kann? |
ANTWORT von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Nein, die Kostenfestsetzung muss erfolgen. Die Kosten sind nicht für die Bevollmächtigten, sondern ‒ hier ‒ zugunsten des Klägers festzusetzen. Für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ist es zudem unerheblich, ob der Mandant die aus dem Anwaltsvertrag geschuldete Vergütung bereits gezahlt oder zumindest eine Rechnung darüber erhalten hat.