· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Ungeklärte Erbfolge: Kostenfestsetzung durch Anwalt des verstorbenen Mandanten möglich?
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Stellen Sie sich den folgenden Praxisfall vor: Der von Ihnen vertretene Kläger verstirbt während des Klageverfahrens. Nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, fasst das Prozessgericht den Beschluss, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Im Beschluss ist der verstorbene Kläger mit seiner letzten Wohnanschrift aufgeführt. Sie können für den verstorbenen Mandanten nicht die Kostenfestsetzung beantragen. Der folgende Beitrag zeigt, was Sie tun können, um „auf Ihre Kosten zu kommen“. |
1. Grundsatz: Prozessvollmacht besteht für Erben fort
Der Umstand, dass eine Partei verstorben ist, bewirkt zunächst, dass nach § 86 ZPO die dem Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht regelmäßig über den Tod des Mandanten hinaus fortbesteht. Der Prozess kann daher (mit Wirkung für und gegen die Erben) fortgeführt und beendet werden (§ 246 Abs. 1 ZPO; FG Sachsen-Anhalt 25.3.22, 5 Ko 166/22).
Mit dem Tod der Partei treten deren Erbe bzw. Erben als Rechtsnachfolger ohne Unterbrechung des Prozessverfahrens kraft Gesetzes in den Prozess ein (BGH NZA 04, 173). Dies schließt zwar nicht aus, dass der Prozess unter der bisherigen Parteibezeichnung fortgesetzt wird. Die Parteibezeichnung ist aber gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, weil ein Verstorbener grundsätzlich nicht Verfahrensbeteiligter sein kann.
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