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  • · Fachbeitrag · Mandatsbeendigung

    Vorzeitiges Ende des Mandats: Diese Gebühren stehen dem Anwalt zu

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    | Welchen Einfluss hat es auf die Gebühren, wenn der Auftrag vorzeitig endet, z.B. weil der Mandant kündigt, der Anwalt seine Zulassung aufgibt oder sich die Angelegenheit erledigt? Nach § 15 Abs. 4 RVG gilt der Grundsatz, dass ein vorzeitiges Ende der Angelegenheit auf die bereits entstandenen Gebühren ohne Einfluss ist. Welche konkrete Vergütung der Anwalt verlangen kann, soll anhand der wichtigsten Fallkonstellationen gezeigt werden. |

    1. Vorzeitige Erledigung

    Eine vorzeitige Erledigung liegt vor, wenn der Auftrag aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr ausgeführt werden kann. Nach § 15 Abs. 4 RVG behält der Anwalt dann den Anspruch auf die bereits entstandenen Gebühren, für künftige Tätigkeiten kann er keine Vergütung verlangen. Zur Höhe der Vergütung finden sich im VV einige Sonderregelungen: Die Wertgebühren sind teilweise reduziert (Nr. 3101, 3201, 3207, 3209, 3306 VV RVG). Bei den Rahmengebühren ist das vorzeitige Ende der Tätigkeit und der damit gegenüber dem Normalfall geringere Umfang der Sache bei der Bestimmung der konkreten Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen.

     

    • Beispiel 1

    Mandant M beauftragt Anwalt A mit der Erhebung einer Räumungsklage. Bevor diese eingereicht werden kann, zieht der Mieter freiwillig aus.

    Lösung: A kann für seine bisherige Tätigkeit eine 0,8-Verfahrensgebühr aus Nr. 3100, 3101 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verlangen.

    2. Vorzeitige Vertragsbeendigung

    Wird der Anwaltsvertrag beendet, bevor der Anwalt seinen Auftrag vollständig erfüllt hat, gilt ebenfalls zunächst § 15 Abs. 4 RVG, wonach der Anwalt die bereits entstandenen Gebühren fordern kann. In welcher Höhe ihm eine Vergütung zusteht, richtet sich danach, auf welche Umstände das vorzeitige Ende des Auftrags zurückzuführen ist.

     

    a) einvernehmliche Aufhebung

    Bei einer einvernehmlichen Aufhebung des Mandatsvertrags ist für die Frage, welche Gebühren der Anwalt beanspruchen kann, in erster Linie auf die Aufhebungsvereinbarung abzustellen. In der Praxis werden Anwalt und Mandant regelmäßig festlegen, welche Vergütung dem Anwalt für seine bisherige Tätigkeit zustehen soll. Wenn die Aufhebungsvereinbarung keine Regelung enthält, können die bisher angefallenen Gebühren in voller Höhe verlangt werden.

     

    • Beispiel 2

    Anwalt A berät M auftragsgemäß über die erbrechtlichen Folgen der testamentarischen Übertragung seines Unternehmens. Da M sich dann entscheidet, dieses Vorhaben nicht weiter zu verfolgen, vereinbart er mit A einvernehmlich die Aufhebung des Anwaltsvertrags, ohne eine Regelung darüber zu treffen, welche Vergütung A zusteht.

    Lösung: A kann die bisher angefallenen Gebühren (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG) in voller Höhe verlangen.

    b) Kündigung

    Nach § 627 Abs. 1 BGB ist die Kündigung eines Anwaltsvertrags als Dienstvertrag mit dem Inhalt einer Geschäftsbesorgung (§§ 611, 675 BGB) von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne wichtigen Grund möglich (BGH 29.9.11, IX ZR 170/10, Abruf-Nr. 113612). Welche Auswirkungen eine Kündigung auf den Vergütungsanspruch des Anwalts hat, hängt davon ab, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie ausgesprochen wurde.

     

    • Beispiel 3: Kündigung durch den Anwalt mit Grund

    A wird für M im Rahmen einer Kündigungsklage tätig. Nach Einreichen der Klageschrift fordert er bei M einen Vorschuss auf die gesetzlichen Gebühren in angemessener Höhe an. M zahlt in der Folgezeit trotz mehrfacher Aufforderung nicht, sodass A den Anwaltsvertrag kündigt.

    Lösung: A kann eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verlangen.

    Kündigt der Anwalt aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Mandanten, kann er die bisher angefallenen Gebühren in voller Höhe geltend machen. Dies ergibt sich aus § 628 Abs. 1 S. 1 BGB, welcher hinsichtlich der Höhe der Vergütungsansprüche durch § 15 Abs. 4 RVG ergänzt wird. Die bisher angefallenen Gebühren sind der Teil der Vergütung, welcher der bisherigen Leistung des Anwalts entspricht. Als vertragswidriges Verhalten des Mandanten kommen in Betracht:

     

    Übersicht / Vertragswidriges Verhalten des Mandanten

    • nicht gezahlter Vorschuss (OLG Düsseldorf AGS 93, 74) bzw. Leugnen einer geschlossenen Honorarvereinbarung (OLG Düsseldorf AGS 09, 6);
    • vorsätzliche Falschinformation des Anwalts (OLG Düsseldorf AGS 93, 74);
    • persönliche Anfeindungen (OLG Düsseldorf MDR 11, 824);
    • schwerwiegende Pflichtverletzungen (OLG Karlsruhe MDR 10, 415);
    • Geltendmachung unbegründeter Ansprüche (OLG Karlsruhe AnwBl. 94, 522);
    • unzumutbare Forderungen (OLG Hamm AGS 96, 16).

     

    • Beispiel 4: Kündigung durch den Anwalt ohne Grund

    A erhebt für M Zahlungsklage. Nach der mündlichen Verhandlung legt er sein Mandat nieder. Es war zu persönlichen Differenzen zwischen ihm und M gekommen, ohne dass diese ein vertragswidriges Verhalten darstellen. Für M bestellt sich nunmehr Anwalt B und es ergeht ohne weitere mündliche Verhandlung ein Urteil.

    Kündigt der Anwalt, ohne dass ein vertragswidriges Verhalten des Mandanten vorliegt, gilt zunächst zwar wieder nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB i.V. mit § 15 Abs. 4 RVG, dass er die bisher angefallenen Gebühren in voller Höhe verlangen kann. Der Vergütungsanspruch kann allerdings insoweit nicht mehr geltend gemacht werden, als die bisherige Tätigkeit für den Mandanten nicht mehr von Interesse ist (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB). Dies gilt insbesondere, wenn der Mandant einen zweiten Anwalt beauftragen muss, der die Angelegenheit zu Ende führt (BGH NJW 85, 41; BGH NJW 97, 188; OLG Frankfurt AGS 11, 267).

     

    PRAXISHINWEIS | Nach einer neueren Entscheidung des BGH (29.9.11, IX ZR 170/10, Abruf-Nr. 113612) hat der Anwalt keinen Kündigungsgrund, wenn der Mandant sich im laufenden Mandat weigert, eine Vergütungsvereinbarung zu unterschreiben. Zwar ist der Anwalt nicht gehindert, den Abschluss einer solchen Vereinbarung zu verlangen. Die Weigerung des Mandanten, sich auf eine solche Vereinbarung einzulassen, stellt aber keine Pflichtwidrigkeit dar, die zur Kündigung berechtigt.

    Soweit für die Tätigkeit des neuen Anwalts Gebühren anfallen, ist ein Vergütungsanspruch des ersten Anwalts ausgeschlossen, ohne dass es einer Aufrechnungserklärung des Mandanten bedarf (BGH NJW 82, 437; OLG Rostock MDR 09, 59). Der erste Anwalt kann also nur noch diejenigen Gebühren verlangen, die für die Tätigkeit seines Nachfolgers nicht anfallen.

     

    • Lösung

    A kann nur die 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) geltend machen. Denn da B erst nach der mündlichen Verhandlung mandatiert wurde und keinen weiteren Termin wahrgenommen hat, kann er nur die 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) nebst Auslagenpauschale in Rechnung stellen. Hinsichtlich der Terminsgebühr ist eine Doppelzahlung dagegen ausgeschlossen.

    Die Tätigkeit des ersten Anwalts, der das Mandatsverhältnis ohne Veranlassung durch den Mandanten kündigt, bleibt auch dann nutzlos, wenn der Anwalt ein fristgebundenes Rechtsmittel eingelegt oder einzelne Prozesshandlungen vorgenommen hat (BGH 29.9.11, IX ZR 170/10, Abruf-Nr. 113612). Entscheidend ist nämlich nicht, ob und inwieweit diese Prozesshandlungen noch fortwirken, sondern dass dem Mandanten keine andere Wahl bleibt, als (gebührenpflichtig) einen neuen Anwalt zu beauftragen, will er nicht den Rechtsstreit allein deshalb verlieren, weil er nicht mehr anwaltlich vertreten ist.

     

    • Beispiel 5: Kündigung durch den Mandanten mit Grund

    M beauftragt A mit seiner Vertretung in einem Arzthaftungsprozess. Im Laufe des Mandats lässt sich A fortwährend am Telefon verleugnen, arbeitet Angaben des M nur nach mehrfacher Aufforderung in die Schriftsätze ein und nimmt an einer Einigungsbesprechung mit der Gegenseite ohne Angabe von Gründen nicht teil. M kündigt aufgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses mit sofortiger Wirkung den Anwaltsvertrag und beauftragt einen neuen Anwalt.

    Lösung: A kann für seine Tätigkeit keine Vergütung verlangen.

    Spricht der Mandant die Kündigung aus, weil sich der Anwalt vertragswidrig verhält, erlischt der Vergütungsanspruch des Anwalts nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB, soweit seine Leistung für den Mandanten kein Interesse mehr hat. Darüber hinaus ist der Anwalt dem Mandanten nach § 628 Abs. 2 BGB schadenersatzpflichtig, wobei der Schaden insbesondere in den Kosten für die Erhebung einer aussichtslosen Klage liegen kann. In diesen Fällen kann der Anwalt überhaupt keine Vergütung verlangen. Ein vertragswidriges Verhalten des Anwalts kann z.B. sein:

     

    Übersicht / Vertragswidriges Verhalten des Anwalts

    • unzureichende Aufklärung über einen Interessenkonflikt (BGH NJW 85, 41);
    • unberechtigte Honorarforderungen (OLG Karlsruhe AGS 11, 356);

     

    • Beispiel 6: Kündigung des Mandanten ohne Grund

    Einen Tag vor der mündlichen Verhandlung kündigt M seinem Anwalt A das Mandat, weil er mit dessen Prozessführung nicht zufrieden ist und lässt sich im Termin von Anwalt B vertreten.

    Spricht der Mandant die Kündigung aus, ohne dass ein vertragswidriges Verhalten des Anwalts vorliegt, kann dieser die bereits angefallenen Gebühren verlangen. Dieser Anspruch steht ihm auch zu, wenn der Mandant einen zweiten Anwalt beauftragt, für dessen Tätigkeit die Gebühren ebenfalls entstehen. Denn: § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ist in einem solchen Fall nicht einschlägig. Darüber hinaus kann der Anwalt als Schadenersatz die Gebühren verlangen, die ohne eine Kündigung voraussichtlich angefallen wären (§ 628 Abs. 2 BGB).

     

    • Lösung Beispiel 6

    A kann - unabhängig von der Tätigkeit des B - neben der bereits entstandenen 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) im Rahmen des Schadenersatzanspruchs auch noch eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) abrechnen. Denn ohne eine Kündigung des Auftrages wäre diese Gebühr nach dem Verlauf des Verfahrens bzw. der bereits erfolgten Terminierung durch das Gericht ebenfalls entstanden.

    Der Anwalt muss sich die Einkünfte anrechnen lassen, die er durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt oder schuldhaft zu erzielen unterlassen hat. In der Praxis dürfte die Darlegung eines solchen reduzierten Schadens für den Mandanten aufgrund der freien Zeitplanung eines Anwalts allerdings schwierig sein.

     

    PRAXISHINWEIS | Scheidet bei einer Sozietät der sachbearbeitende Anwalt aus, steht der Vergütungsanspruch auch weiterhin der Sozietät zu, wenn er den Mandanten „mitnimmt“. Der Mandant kann gegenüber der Sozietät die Zahlung nur verweigern, wenn der Anwaltsvertrag unmittelbar und ausschließlich mit dem Sachbearbeiter geschlossen wurde oder dieser anlässlich seines Ausscheidens eine entsprechende Vereinbarung mit der Sozietät getroffen hat. Zur Abgrenzung zwischen Mandatskündigung und Vertragsübernahme im Fall einer Sozietätsauflösung: OLG Hamm MDR 11, 699.

     

    c) Unmöglichkeit

    Wird die Erfüllung des Anwaltsvertrags unmöglich - z.B. durch Tod oder den Verlust der Zulassung - gilt allgemeines Schuldrecht. Der Erfüllungsanspruch des Mandanten erlischt nach § 275 Abs. 1 BGB. Ob der Anwalt seinen Anspruch auf die Gegenleistung (Vergütung) behält, richtet sich nach § 326 BGB. Danach entfällt im Grundsatz mit Eintritt der Unmöglichkeit auch der Anspruch des Anwalts auf die Vergütung. Bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem Anwaltsvertrag erfasst § 326 Abs. 1 BGB allerdings nur die künftig entstehende Vergütung. Denn hinsichtlich der bereits entstandenen Gebühren ist die Leistung schon erbracht und kann nicht mehr unmöglich werden. Ob der Anwalt oder im Fall seines Todes der Abwickler der Kanzlei die bereits verdienten Gebühren abrechnen bzw. noch weitere Gebühren verlangen kann, hängt davon ab, welche Partei die Unmöglichkeit zu vertreten hat.

     

    • Beispiel 7 (keiner hat Unmöglichkeit zu vertreten)

    Nach Klageerhebung erkrankt Anwalt A unerwartet so schwer, dass er seine Zulassung aufgeben muss und M daher nicht weiter vertreten kann. Das Verfahren wird durch einen anderen Anwalt weitergeführt.

    Hat keine der Parteien den Umstand, der zur Unmöglichkeit führt, zu vertreten, behält der Anwalt nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB i.V. mit § 15 Abs. 4 RVG den Anspruch auf die bereits entstandenen Gebühren (LG Regensburg ZfSch 04, 528; LG Landshut JurBüro 04, 144). Weitere Gebühren kann er nicht verlangen.

     

    • Lösung Beispiel 7

    A kann für seine bisherige Tätigkeit eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verlangen.

    • Beispiel 8 (Anwalt hat Unmöglichkeit zu vertreten)

    Nach Klageerhebung leitet die Kammer ein Verfahren gegen A wegen Verstößen gegen die anwaltlichen Berufspflichten ein. Um einem Ausschluss zuvor zu kommen, gibt A seine Zulassung auf. M muss einen neuen Anwalt beauftragen.

    Hat der Anwalt den Eintritt der Unmöglichkeit zu vertreten, verliert er den Anspruch auf künftig entstehende Gebühren nach § 326 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus ist er dem Mandanten zum Schadenersatz statt der Leistung verpflichtet. Dieser Schadenersatzanspruch umfasst jedenfalls den Betrag, den der Mandant für die Tätigkeit eines neuen Anwalts zusätzlich aufbringen muss.

     

    • Lösung Beispiel 8

    A kann keine Vergütung von M verlangen, da dieser einen neuen Anwalt für das Verfahren beauftragen muss, für den die bereits entstandene 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ebenfalls anfällt. Auf diesen Betrag erstreckt sich daher mindestens der Schadenersatzanspruch des M.

    Beachte | Umstritten ist die Frage, ob der Anwalt den Anspruch auf die bisherigen Gebühren verliert, wenn er die Zulassung aus achtenswerten Gründen aufgibt (z.B. der Wechsel in den öffentlichen Dienst, Aufgabe der Tätigkeit aus beruflichen bzw. persönlichen Gründen).

     

    • Für ein Belassen der bereits verdienten Gebühren, soweit der Anwalt nicht bei Übernahme des Mandats die Aufgabe der Zulassung absehen konnte: OLG Hamburg JurBüro 93, 351; OLG Koblenz MDR 91, 1098; OLG Frankfurt JurBüro 86, 453; OLG Hamm NJW-RR 96, 1343.

     

    • Anderer Auffassung: OLG Naumburg OLGR 05, 438; OLG München AGS 02, 174. Beide rechnen die freiwillige Aufgabe der Zulassung dem Verantwortungsbereich des Anwalts zu, weshalb er keine Gebühren verlangen kann, die für einen zweiten Anwalt ebenfalls entstanden sind.

     

    • Fall 9 (Mandant hat Unmöglichkeit zu vertreten)

    M hat A beauftragt, ihn in einem Besprechungstermin mit seinem Arbeitgeber zu vertreten und zu beraten. Für diese Tätigkeit soll A ein Pauschalhonorar von 2.000 EUR erhalten. Zum vereinbarten Termin erscheint M grundlos nicht. Der Arbeitgeber lehnt weitere Besprechungstermine ab, weil er M jetzt kündigen will.

    Lösung: A kann für sein Erscheinen beim Besprechungstermin das volle Pauschalhonorar verlangen.

    Hat der Mandant die Unmöglichkeit zu vertreten, kann der Anwalt nach § 326 Abs. 2 S. 1 BGB die vollständige Vergütung verlangen. Er muss sich nach § 326 Abs. 2 S. 2 BGB nur das anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 66 | ID 30292430