· Fachbeitrag · Mehrere Auftraggeber
Mehrere Auftraggeber mit unterschiedlicher Beteiligung richtig abrechnen
von Dipl.-Rpfleger Joachim Volpert, Willich
| Insbesondere in KFZ-Haftpflichtprozessen kommt es häufig vor, dass der Rechtsanwalt den Auftrag zwar von mehreren Personen erhalten hat (z.B. Fahrer, Halter und Versicherung) eine Auftragsmehrheit jedoch nicht für den gesamten Streitgegenstand, sondern nur für Teile davon vorliegt. Das ist z.B. der Fall, wenn hinsichtlich der Klageforderung nur ein Auftraggeber und bezüglich der Widerklage mehrere Auftraggeber vertreten werden. Der folgende Beitrag zeigt, wie die Vergütung hier berechnet werden kann. |
1. Grundsatz
Erhält der Rechtsanwalt den Auftrag in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit von mehreren Personen (§§ 15 ff. RVG), erhöht sich die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG gemäß Abs. 1 der Anm. zu Nr. 1008 VV RVG, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist (OLGR Hamburg 07, 533). Betrifft dieselbe Angelegenheit dagegen verschiedene Gegenstände, wird der Mehraufwand des Rechtsanwalts durch Zusammenrechnung der Werte der betroffenen Gegenstände gemäß § 22 Abs. 1 RVG und nicht durch die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG abgegolten (OLG Koblenz AGS 09, 160).
Die Streitwertaddition nach § 22 Abs. 1 RVG einerseits und die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG andererseits schließen sich grundsätzlich gegenseitig aus. Erhält der Rechtsanwalt den Auftrag in derselben Angelegenheit von mehreren Personen und betrifft die Tätigkeit für jeden der Auftraggeber einen anderen Gegenstand, werden die einzelnen Gegenstandswerte addiert. Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG kommt wegen Gegenstandsverschiedenheit daneben nicht in Betracht (OLGR Hamburg 07, 533).
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