· Fachbeitrag · Mehrere Auftraggeber
Erhöhung der Verfahrensgebühr je nach Wert der gemeinschaftlichen Beteiligungen
von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich
Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit wegen verschiedener Gegenstände für mehrere Auftraggeber tätig, ist die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach dem Wert der jeweiligen gemeinschaftlichen Beteiligung zu berechnen (OLG Celle 6.2.14, 2 W 25/14, Abruf-Nr. 141851). |
Sachverhalt
K1 und K2 hatten in der Klage 129.853 EUR gegen den Beklagten B1 geltend gemacht. K3 verlangte einen ihr allein zustehenden Anspruch in Höhe von 20.749 EUR von B1. B3 und B4 nahm sie als Mitgläubiger mit K4 auf 49.119 EUR in Anspruch. Nach der Addition der Werte sämtlicher in der Klage als dieselbe Angelegenheit geltend gemachter Gegenstände meldeten sämtliche Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren eine nach Nr. 1008 VV RVG für drei weitere Auftraggeber um 0,9 erhöhte Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) aus den zusammengerechneten Werten der drei Ansprüche von 199.721 EUR an. Der Rechtspfleger berücksichtigte davon abweichend im Kostenfestsetzungsbeschluss neben einer aus 199.721 EUR berechneten 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) eine 0,3-Erhöhung (Nr. 1008 VV RVG) aus 129.853 EUR sowie eine weitere 0,3-Erhöhung aus 49.119 EUR. Die sofortige Beschwerde der Kläger hat das OLG als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kläger sind von Anwalt A zwar in derselben Angelegenheit, jedoch wegen unterschiedlicher Gegenstände vertreten worden. Mit der Klage ist nicht die Zahlung der Gesamtforderung von 199.721 EUR an alle vier Kläger, sondern die Zahlung von 129.853 EUR an K1 und K2, von 49.119 EUR an K3 und K4 und von 20.749 EUR an K3 verlangt worden. Zwar sind gemäß § 22 Abs. 1 RVG zur Durchsetzung der Gebührendegression die Werte sämtlicher mit der Klage geltend gemachter Gegenstände zu addieren, sodass die 1,3-Verfahrensgebühr nach dem Gesamtwert 199.721 EUR zu berechnen ist. Die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG bei Vertretung mehrerer Auftraggeber wird aber nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 1008 VV RVG nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind. Nach h.M. wird zunächst die Verfahrensgebühr ohne Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG aus dem nach § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechneten Wert ermittelt und dann eine Erhöhung (Nr. 1008 VV RVG) aus dem Wert der gemeinschaftlichen Beteiligung errechnet. Es verstößt gegen das Gebot der Nr. 1008 Abs. 2 VV RVG (Berechnung der Erhöhung nach dem Betrag der gemeinschaftlichen Beteiligung der Kläger), die nach Nr. 1008 VV RVG für drei weitere Auftraggeber um 0,9 auf insgesamt 2,2 erhöhte Verfahrensgebühr aus den zusammengerechneten Werten aller Klageansprüche zu berechnen. Denn nur K1 und K2 einerseits und die K3 und K4 andererseits waren gemeinschaftlich an unterschiedlichen Gegenständen beteiligt. Hierfür ist je nur eine Erhöhung der Verfahrensgebühr um eine aus dem Gegenstandswert der Beteiligung berechnete 0,3-Gebühr vorzunehmen.
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