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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Nebenkostenabrechnung: Darf es etwas mehr sein?

    | Der Anwalt wurde mit der Überprüfung einer Nebenkostennachforderung von 448 EUR und zugleich der Nebenkostenabrechnung im Ganzen beauftragt. Er hat seiner Gebührenrechnung als Gegenstandswert 18 Prozent der Gesamtnebenkostenabrechnung zuzüglich des konkreten Nachforderungsbetrags, insgesamt 1.022 EUR zugrunde gelegt. Das AG München hat die Abrechnung (6.9.10, 155 C 34595/09, Abruf-Nr. 113374 ) gebilligt. |

     

    Der Gegenstandswert im aukßergerichtlichen Bereich richtet sich nach den Grundsätzen einer Streitwertberechnung in einem gerichtlichen Verfahren (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG), sodass letztlich gemäß § 3 ZPO ein den Gegenstandswert bildender fiktiver Streitwert zu ermitteln ist. Das AG hat den oben zugrunde gelegten Gegenstandswert rechtlich gebilligt. Solange die außergerichtliche Überprüfung der Nebenkostenabrechnung begehrt werde, sei statt einer berechtigten Nachzahlung auch die Option einer Rückforderung von bis zu 25 Prozent der Gesamtnebenkostenabrechnung möglich.

     

    PRAXISHINWEIS |  Die Entscheidung ist durchaus bemerkenswert. Würde der Vermieter die geforderte Nachzahlung einklagen, wäre der Streitwert des Verfahrens mit 448 EUR festzusetzen, nämlich in Höhe des Zahlungsanspruchs. Die Entscheidung verspricht dem Rechtsanwalt deshalb ein höheres Gebührenaufkommen, da seine Überprüfung ja auch ergeben könnte, dass der Mieter und nicht der Vermieter etwas zu fordern hat. Bevor der Rechtsanwalt sich allerdings auf die Entscheidung des AG München beruft, sollte er den Abschluss einer Honorarvereinbarung ansprechen, da der Streit um die Nebenkosten aufgrund der gesetzlichen Gebühren regelmäßig wirtschaftlich nicht geführt werden kann.

    Weiterführender Hinweis

    • Noch großzügiger war das LG Hamburg (9.10.09, 306 S 98/08, Abruf-Nr. 113375). Der Gegenstandswert soll sich danach in der Regel mit 1/3 der Gesamtsumme der Nebenkostenabrechnung bestimmen (ebenso schon LG Frankfurt NZM 00, 759).
    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 185 | ID 29343990