· Fachbeitrag · Notarbeschwerde
Welche Gebühr fällt im Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO an?
| Im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO fällt für den Rechtsanwalt nur eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG an. |
Weigert sich ein Notar eine Amtshandlung vorzunehmen, wie etwa eine Urkunde zu erstellen, ist hiergegen die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO statthaft. Umstritten war bisher, welche Verfahrensgebühr der Rechtsanwalt als Bevollmächtigter in diesem Verfahren geltend machen kann. Während die eine Auffassung dem Rechtsanwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG zugebilligt hat, wollte die andere Auffassung nur eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG anfallen sehen. Der BGH hat sich zum Nachteil der Bevollmächtigten und zugunsten des Notars und der Beurkundungsparteien der zweiten Auffassung angeschlossen (BGH 7.10.10, V ZB 147/09, Abruf-Nr. 103746).