· Nachricht · PKH-Aufhebungsverfahren
Auch formlose Mitteilungen bitte an den RA!
| Hat ein Rechtsanwalt die Partei im PKH-Bewilligungsverfahren vertreten, erstreckt sich seine Prozessvollmacht auch auf das Nachprüfungs- oder Aufhebungsverfahren. |
Dementsprechend müssen sämtliche Zustellungen dem Anwalt und nicht der Partei selbst zugehen, § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dies gilt nach dem LAG Berlin-Brandenburg auch für sämtliche formlosen Mitteilungen (20.7.15, 21 Ta 1066/15).
Zu dem Thema auch schon in RVG prof. Ausgabe 02 / 2015 | Seite 26
Quelle: ID 43680682