· Fachbeitrag · Einigungsgebühr
PKH: Keine Mutwilligkeitsprüfung im Vergütungsfestsetzungsverfahren
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Wird für mehrere getrennt geführte Verfahren jeweils gesondert PKH bewilligt, kann die Landeskasse im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mehr einwenden, dass das Vorgehen in getrennten Klagen mutwillig gewesen sei. Wird PKH für den Mehrwert eines Vergleichs bewilligt, führt dies nach dem LAG München nicht zu einer Ermäßigung der Einigungsgebühr. |
Sachverhalt
Im Streitfall war der Beschwerdeführer B dem Kläger K im Rahmen der PKH für eine Klage vor dem ArbG beigeordnet worden. An demselben Tag hatte B für die Ehefrau E des K eine weitere Klage eingereicht. Auch hierfür wurde PKH bewilligt und B beigeordnet. Beide Verfahren wurden jeweils durch einen sog. Mehrwertvergleich abgeschlossen. B beantragte daraufhin in beiden Verfahren die Festsetzung seiner Vergütung.
Entscheidungsgründe
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) wies den Vergütungsfestsetzungsantrag teilweise zurück, bewilligte für beide Verfahren insgesamt nur eine einheitliche Vergütung aus dem Gesamtwert und kürzte die Einigungsgebühr aus dem Mehrwert auf einen Gebührensatz von 1,0. Die Erinnerung des Anwalts hiergegen hatte wegen des Gebots der Prozesswirtschaftlichkeit zunächst keinen Erfolg. Auf die Beschwerde dagegen hat jedoch das LAG München abgeholfen (21.2.23, 11 Ta 31/23, Abruf-Nr. 234460).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig