· Nachricht · PKH
Gegner hat kein subjektives Recht auf Akteneinsicht
| Der BGH legt die „neuen“ Rechte des Gegners einer PKH-Partei eng aus und stellt klar: § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO gewährt dem Gegner eines Antrags auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe kein subjektives Recht auf Akteneinsicht in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ( BGH 29.4.15, XII ZB 214/14, Abruf-Nr. 176935 ). |
„Die eingefügte Bestimmung … beschreibt die Modalitäten, unter denen die Erklärung und die Belege zugänglich gemacht werden können. Zweck der eingefügten Bestimmung ist, dem Gericht im Interesse der Richtigkeitsgewähr bezüglich der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers grundsätzlich die Befugnis zu geben, die Erklärung des Antragstellers dem Gegner zur Stellungnahme zuzuleiten.“
Weiterführender Hinweis:
RVG prof. 06/2015, Seite 102