· Fachbeitrag · PKH-/VKH-Checkliste
Diese Werbungskosten und Versicherungsfreibeträge müssen Sie für PKH/VKH kennen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Bei der Bewilligung von PKH/VKH muss die Partei nach § 115 ZPO ihr Einkommen (= alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert) einsetzen ( RVG prof. 21, 32 ). Davon sind bestimmte Freibeträge abzusetzen ( RVG prof. 21, 87 ). Der folgende Beitrag erläutert, welche Werbungskosten und Versicherungsfreibeträge hierbei berücksichtigt werden. |
1. Werbungskosten zur Erwerbstätigkeit
Abzugsfähig sind Werbungskosten, die zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der beruflichen Leistungsfähigkeit erforderlich sind (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SBG XII). Sie sind konkret darzulegen ‒ anderenfalls bleiben sie in der Regel unberücksichtigt.
Checkliste / Werbungskosten bei PKH/VKH | |
Art | Berücksichtigungsfähige Werbungskosten |
Arbeitsmittel | Ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 EUR, wenn nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden (vgl. § 3 Abs. 5 Verordnung zur Durchführung [DVO] zu § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII). |
Berufsverbände | Beiträge zur Berufsgenossenschaft, zur Gewerkschaft und zum Beamtenbund, nicht dagegen Beiträge an politische Parteien (§ 3 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 DVO zu § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII; OLG Celle FamFR 12, 396). |
Berufliche Aus- und Fortbildung | Den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei angemessene Kosten (§ 3 Abs. 4 S. 1, 2 DVO zu § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII; Lissner/Dietrich, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl., Rn. 52; Münchener Kommentar zur ZPO, Rn. 28 zu § 115). |
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte | Mit dem Kfz: pro Entfernungskilometer 5,20 EUR monatlich, jedoch nur, wenn Inanspruchnahme kostengünstigerer öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich und zumutbar ist (§ 3 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 Buchst. a DVO zu § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII).
Merke | Es ist nicht vorgesehen, die unterhaltsrechtlichen Leitlinien anzuwenden oder die Entfernung auf 40 km zu begrenzen (BGH JurBüro 12, 657).
Mit einem Kleinkraftwagen: bei einem Hubraum von nicht mehr als 500 ccm 3,70 EUR pro Entfernungskilometer (§ 3 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 Buchst. b DVO zu § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII).
Mit einem Motorrad oder Motorroller: 2,30 EUR pro Entfernungskilometer (§ 3 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 Buchst. c DVO zu § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII). |
Mit öffentlichen Verkehrsmitteln: die tariflich günstigste Zeitkarte (§ 3 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 DVO zu § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII).
Merke | Die Pauschalen decken nur die Betriebskosten einschließlich Steuern ab. Zusätzlich sind angemessene Versicherungskosten (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII) und konkret nachgewiesene, angemessene Anschaffungskosten als besondere Belastungen gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigen (BGH JurBüro 12, 534; OLG Karlsruhe FamRZ 09, 1165; LAG Baden-Württemberg 2.9.09, 4 Ta 7/09; OLG Bremen FamRZ 13, 1242). | |
Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung | Wenn die tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes oder ein Umzug unzumutbar sind, können die durch Führung eines doppelten Haushalts nachgewiesenen Mehr-aufwendungen höchstens bis 130 EUR monatlich sowie zusätzlich Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse für eine Familienheimfahrt im Kalendermonat berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 7 DVO zu § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII; LAG Schleswig-Holstein 26.8.08, 2 Ta 142/08). |
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