· Fachbeitrag · PKH
Warum Abstriche beim Gegenstandswert machen?
| In Streitigkeiten um die Gewährung von PKH bestimmt sich im Ausgangsverfahren ebenso wie im Beschwerdeverfahren der Gegenstandswert nach dem Wert der Hauptsache. Für das erstinstanzliche Verfahren ist dies in Anm. 1 zu Nr. 3335 VV RVG ausdrücklich geregelt. Für das Beschwerdeverfahren war es bisher umstritten. Der BGH entscheidet den Streit nun im Gebühreninteresse des Rechtsanwalts ( BGH 28.4.11, IX ZB 145/09, Abruf-Nr. 110942 ). |
Der IX. Zivilsenat des BGH überträgt damit die Rechtsprechung des XII. Zivilsenats (BGH RVG prof. 11, 19, Abruf-Nr. 102468) zur VKH auf die PKH. Die Begründung überzeugt: Die Bewilligung der VKH/PKH ist aus Sicht des Antragstellers notwendig, um das Verfahren überhaupt führen zu können. Ist die beantragte VKH/PKH in erster Instanz versagt worden, ist kein Grund dafür ersichtlich, dass das Interesse des Antragstellers im Beschwerdeverfahren geringer sein sollte.
Damit dürfte der abweichenden Auffassung (VGH Baden-Württemberg NJW 09, 1692 und VGH München RVGreport 09, 397) die Grundlage entzogen sein.