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Mandant ist vorsteuerabzugsberechtigt? Das spielt für die Umsatzsteuer des Anwalts keine Rolle!
| Ist der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt, darf der Anwalt gleichwohl seine PKH-Vergütung zuzüglich der Umsatzsteuer festsetzen lassen. Sie gehört zu seinem Vergütungsanspruch. |
Einem vorsteuerabzugsberechtigten Insolvenzverwalter wurde PKH unter Beiordnung seines Anwalts bewilligt. Später reichte der Anwalt seine PKH-Liquidation ein. Die Urkundsbeamtin teilte ihm mit, die geltend gemachte Umsatzsteuer sei abzusetzen, denn die vertretene Partei sei vorsteuerabzugsberechtigt.
Das sah das OLG Braunschweig anders (7.8.17, 2 W 92/17, Abruf-Nr. 196560): Als beigeordneter Bevollmächtigter hat der Anwalt gegen die Landeskasse einen Anspruch auf die gesetzliche Vergütung gemäß §§ 45 ff. RVG. Dazu gehört auch die Umsatzsteuer. Bei dem Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse kommt es nur darauf an, ob der Anwalt gegen seine vorsteuerabzugsberechtigte Partei die Umsatzsteuer beanspruchen kann (aus § 675 BGB i. V. m. den RVG-Vorschriften). Das ist der Fall.