· Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe
Richtig belehren und Gebühren sichern
von Dorothee Dralle, Lehrbeauftragte an der Beuth Hochschule Berlin, geprüfte Rechtsfachwirtin, geprüfte Bürovorsteherin (RAK Berlin)
| Die zuletzt vorgenommenen Änderungen im Prozesskostenhilferecht liegen zwar schon einige Zeit zurück (Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- (PKH) und Beratungshilferechts vom 31.8.13, BGBl I 2013, 3533). Gebührenrechtlich haben Sie aber große Bedeutung. Der Beitrag fasst die wichtigsten geänderten Punkte zusammen. |
1. Antragsgegner hat ausnahmsweise Informationsrecht
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung ist weiter beim Prozessgericht zu stellen (§ 117 Abs. 1 S. 1 ZPO). Unverändert sind dem Antrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers mit Belegen beizufügen. Diese dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
Allerdings gibt es nun eine Ausnahme: Hat der Gegner gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des BGB einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers, kann dem Gegner die Erklärung mit den Belegen auch ohne Zustimmung des Antragstellers übersandt werden (§ 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO). Der Anwalt sollte den Antragsteller ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass seine Angaben nun im Zweifel auch vom Gegner überprüft werden. Diese „Anhörung“ des Gegners kann zur weiteren Aufklärung der Vermögensverhältnisse führen (Viefhues, jurisPR-FamR 26/13). Betroffen sind z.B. Fälle, in denen um Unterhalt gestritten oder Erbauseinandersetzungen geführt werden. Dann kann die Gegenseite zivilrechtliche Auskunftsansprüche gegen den Antragsteller haben, sodass ihr die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den vom Antragsteller eingereichten Belegen zu übermitteln sind. Zuvor ist dem Antragsteller zwar Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 117 Abs. 2 S. 3 ZPO). Dies ändert aber nichts am Inhalt und der Bedeutung der Änderung.
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