· Nachricht · Prozesstaktik
Erledigungserklärung statt Klagerücknahme ist nicht mutwillig
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Sieht das Gesetz mehrere Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung vor, kann nicht beanstandet werden, wenn tatsächlich zwischen diesen ausgewählt wird. Nach einer beiderseitigen Erledigungserklärung im Arbeitsgerichtsverfahren gilt nach Ansicht des LAG Brandenburg: Der Beklagte kann gemäß Nr. 8210 Abs. 2 S. 2 KV-GKG durch eine Kostenübernahmeerklärung unabhängig von der anderen Partei eine Gebührenfreiheit erreichen. Es ist deshalb nicht mutwillig, wenn der Kläger die Klage nicht ‒ anstatt der Erledigungserklärung ‒ zurücknimmt. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Im Streitfall erklärte die Klägerin K den Rechtsstreit nach Erfüllung ihrer Klageforderung durch die Beklagte B gemäß § 91a ZPO für erledigt. B widersprach dieser Erledigungserklärung nicht fristgerecht und regte später eine Klagerücknahme an. Das LAG bewertete die beiderseitige Erledigungserklärung als angenommen, da B nicht rechtzeitig widersprochen hatte. Eine Klagerücknahme hätte zwar die Gebührenfreiheit ermöglicht (§ 3 GKG), jedoch konnte K zwischen verschiedenen Verfahrensbeendigungen wählen. B hätte die Gebührenfreiheit selbst durch eine Kostenübernahmeerklärung herbeiführen können ‒ das war ihr auch zuzumuten, da sie voraussichtlich unterlegen wäre. Das Verhalten der K, die Klage nicht zurückzunehmen, wurde nicht als mutwillig eingestuft. Somit müsse B die Kosten tragen, da sie ohne Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre (LAG Berlin-Brandenburg 27.8.24, 5 Ta 667/24, Abruf-Nr. 243948).
Relevanz für die Praxis
Der Beschluss betont die Bedeutung einer rechtzeitigen und strategisch abgestimmten Reaktion im Rahmen von Verfahrensbeendigungen. Insbesondere die frühzeitige Beratung zur Wahl zwischen Erledigungserklärung und Klagerücknahme ist für Rechtsanwälte entscheidend.
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