· Fachbeitrag · Rahmengebühr
Toleranzgrenze von 20 Prozent auch bei der „Schwellengebühr“
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Bei Rahmengebühren i.S. des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr i.S. der Nr. 2300 VV RVG zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 Prozent zu (BGH 8.5.12, VI ZR 273/11, Abruf-Nr. 121718). |
Sachverhalt
Der Parteien streiten nach einem Verkehrsunfall noch um außergerichtliche Anwaltskosten. Der Kläger hat 759,22 EUR geltend gemacht, wobei er eine 1,5-Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG berechnet hat. Nachdem das LG die Klage insoweit vollständig abgewiesen hatte, hat das OLG auf die Berufung des Klägers 546,68 EUR zugesprochen. Der Kläger verfolgt mit der zugelassenen Revision seinen Klageantrag weiter. Der BGH hat den Restbetrag zuerkannt.
Entscheidungsgründe
Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände „nach billigem Ermessen“. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG (nur dann) nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dabei steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender Meinung auch im Anwendungsbereich des RVG ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 Prozent zu. Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze und ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit unterdurchschnittlich war, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht i.S. des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unbillig. Der ersatzpflichtige Dritte muss sie daher hinnehmen. Da nach den Feststellungen des OLG keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine unterdurchschnittlich schwierige Angelegenheit handelt, hält sich die Erhöhung der Regelgebühr um 0,2 innerhalb der Toleranzgrenze und ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.
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