· Fachbeitrag · Ratenzahlungsvereinbarung
Einigungsgebühr auch bei Vereinbarung über Gerichtskosten?
| In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass der eigene Mandant ‒ insbesondere nach verlorenem Prozess ‒ (restliche) Gerichtskosten zahlen muss. Insofern erhält er dann häufig eine Kostenrechnung der zuständigen Gerichts- bzw. Landesjustizkasse. In diesem Zusammenhang stellt sich für den Anwalt die Frage, ob er für sein Mitwirken an einer Ratenzahlungsvereinbarung seines Mandanten mit der Gerichts- bzw. Landesjustizkasse eine Einigungsgebühr beanspruchen kann. |
Antwort: Ja. Wie bei jedem anderen Gläubiger, der einen vollstreckbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht, kann der Anwalt für sein Mitwirken am Abschluss einer Zahlungsvereinbarung eine Einigungsgebühr beanspruchen. Hierbei ist jedoch zu beachten:
- Ist über den Gegenstand der Einigung (= zu zahlende Gerichtskosten) ein gerichtliches Verfahren (noch) anhängig, entsteht die Einigungsgebühr in Höhe von 1,0 gemäß Nr. 1003 VV RVG. Dies gilt nicht beim selbstständigen Beweisverfahren: Hier entsteht die Einigungsgebühr stets in Höhe von 1,5!
MERKE | Zu einem solchen gerichtlichen Verfahren zählt auch das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher (Anm. Abs. 1 S. 3 zu Nr. 1003 VV RVG). Bei der Vollstreckung von Gerichtskosten steht hierbei die Vollstreckungsbehörde dem Vollstreckungsgericht (§ 8 Abs. 1 S. 2 JBeitrG) bzw. der Vollziehungsbeamte dem Gerichtsvollzieher (§ 8 Abs. 2 JBeitrG) gleich.
- Ist über den Gegenstand der Einigung kein gerichtliches Verfahren anhängig, entsteht die Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 gemäß Nr. 1000 VV RVG.
MERKE | Solange also die Sache noch bei der Gerichts- bzw. Landesjustizkasse liegt und mit dieser verhandelt wird, entsteht eine 1,5-Einigungsgebühr.
Wichtig | Beim Gegenstandswert der Einigungsgebühr ist gegebenenfalls § 1b RVG zu beachten, wenn die Einigung lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung betrifft. Dann beträgt der Gegenstandswert 20 Prozent des Anspruchs.
Weiterführender Hinweis
- Einigungsgebühr: Entstehen, Höhe und Erstattung ‒ das müssen Sie beachten, RVG prof. 18, 48