· Fachbeitrag · Rechtsanwaltsgebühren
Rückzahlungsanspruch entsteht bereits mit der Leistung des Vorschusses
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Der Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses für die Gebühren eines Rechtsanwalts entsteht nach dem BGH aufschiebend bedingt bereits mit der Leistung des Vorschusses. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Rechtsschutzversicherer K verlangte aus übergegangenem Recht die Rückzahlung eines nicht verbrauchten Gebührenvorschusses, den die Versicherungsnehmerin V ‒ eine GmbH ‒ für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch die beklagte Rechtsanwalts-GbR gezahlt hatte. Weil aber über das Vermögen der V das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nahmen die Anwälte den Gerichtstermin nicht mehr wahr. Sie wiesen darauf hin, dass die Rechtsanwalts-GbR inzwischen aufgelöst worden sei, und erhoben im Laufe der Verfahren die Einrede der Verjährung. Doch dies half ihnen letztlich nicht (BGH 16.12.21, IX ZR 81/21, Abruf-Nr. 227247).
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung ergänzt ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2019 (7.3.19, IX ZR 143/18, Abruf-Nr. 208179, RVG prof. 19, 130). Dort hatten die obersten Richter bereits entschieden: Nach der Kündigung des Mandats ist der Rechtsanwalt vertraglich verpflichtet, erhaltene Vorschüsse abzurechnen und nicht verbrauchte Vorschüsse an den Mandanten zurückzuzahlen. Der Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchter Vorschüsse entsteht bereits mit der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 1 RVG, § 271 BGB bzw. mit der Entstehung des Anspruchs gemäß § 199 Abs. 1 BGB. Der Anspruch ist entstanden, sobald er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden kann. Unter einer aufschiebenden Bedingung kann ein Anspruch schon vor diesem Zeitpunkt existent werden ‒ er entsteht aber erst grundsätzlich mit dem Eintritt der Bedingung.
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