· Fachbeitrag · Rechtsschutz
Nicht verbrauchter Vorschuss: Bei Insolvenz des Mandanten steht der Anspruch der Versicherung zu
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Der Anspruch auf Rückzahlung des nicht verbrauchten Gebührenvorschusses eines Rechtsanwalts entsteht nach dem BGH bereits aufschiebend bedingt mit der Leistung des Vorschusses (vgl. RVG prof. 19, 130 ). Nun hat das oberste Gericht in diesem Zusammenhang auch die Problematik geklärt, wie sich ein zwischenzeitlich eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mandanten auswirkt und dass der Rechtsanwalt in diesem Fall die nicht verbrauchten Vorschüsse an die Rechtsschutz-versicherung und nicht an den Insolvenzverwalter zurückerstatten muss. |
Entscheidungsgründe
Der BGH ist der Ansicht, dass der Rückzahlungsanspruch nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG von der Versicherungsnehmerin (GbR) auf die Versicherung trotz des Insolvenzverfahrens übergegangen ist (16.12.21, IX ZR 81/21, Abruf-Nr. 227247). Diesem Rechtserwerb steht § 91 InsO auch nicht entgegen, wenn die aufschiebende Bedingung erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin eingetreten wäre.
Relevanz für die Praxis
Die Folge ist also: Der Rückerstattungsanspruch steht trotz Insolvenzverfahrens der Versicherung zu. An diese muss der Rechtsanwalt nicht verbrauchte Vorschüsse zurückerstatten. Bei Zweifeln ist Rechtsanwälten zu empfehlen, den nicht verbrauchten Vorschuss bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme sowohl für die Rechtsschutzversicherung als auch für den Insolvenzverwalter als mögliche Berechtigte zu hinterlegen.
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