· Nachricht · Rechtsmittelsperre
Gegenvorstellung: Keine Anfechtung der geänderten Kostenentscheidung
| Ändert das Gericht (hier: Berufungsgericht) die im instanzabschließenden Urteil getroffene Kostenentscheidung auf Gegenvorstellung einer Partei durch nachträglichen Beschluss, eröffnet diese Verfahrensweise nicht die Möglichkeit der isolierten Anfechtung. Die Rechtsmittelsperre des § 99 Abs. 1 ZPO erfasst auch diesen Fall. |
§ 99 Abs. 1 ZPO: „Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.“
Eine gleichwohl eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch unstatthaft, wenn sie durch das Gericht zugelassen worden ist (BGH, 26.3.15, III ZB 80/13).
Quelle: ID 43442098