· Fachbeitrag · Regierungsentwurf KostRÄG 2021
Bestimmung von Betragsrahmengebühren wird bei der Anrechnung von Gebühren neu geregelt
| Wird ein Rechtsanwalt nacheinander in gesonderten Angelegenheiten tätig, sieht das Gesetz in vielen Fällen eine Anrechnung der allgemeinen Betriebsgebühr (z. B. Geschäfts-, Verfahrensgebühr) vor. Mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ‒ 2. KostRMoG) hatte der Gesetzgeber zum 1.8.13 insofern eine Anrechnungsregel für die Fälle der Rahmengebühr eingeführt. In der Praxis hat diese allerdings immer wieder zu Problemen geführt, sodass die Anrechnung nun durch das KostRÄG 2021 neu gefasst werden soll. |
1. Die derzeitige Rechtslage
Für die Rahmengebühren ist bisher in Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 3 VV RVG und Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV RVG geregelt, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die Anrechnung und nicht nochmals bei der konkreten Bestimmung der Gebühr für das nachfolgende Verfahren berücksichtigt werden soll. Es wird nicht berücksichtigt, dass der Umfang der Tätigkeit in der weiteren Angelegenheit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist.
2. Die neue Anrechnungsregel nach § 14 Abs. 2 RVG-E
Die Bestimmung soll daher neu gefasst und in § 14 Abs. 2 RVG-E eingestellt werden, der Regelungen zur Bestimmung einer Rahmengebühr enthält. § 14 Abs. 1 RVG bestimmt dabei nicht nur die Kriterien, nach denen eine Rahmengebühr zu bemessen ist, sondern legt auch das Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts fest.
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