Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Regierungsentwurf KostRÄG 2021

    Zusätzlich zur Beratungsgebühr gibt es eine Einigungsgebühr

    | Die Vorbem. 1 zur Nr. 1000 VV RVG-E soll künftig wie folgt lauten: „Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG.“ Das heißt: |

     

    In Nr. 1005 Abs. 1 S. 4 VV RVG ist bereits geregelt, dass speziell in sozialrechtlichen Mandaten auch bei Beratungsmandaten eine Einigungsgebühr anfallen kann. Die Novellierung der Vorbem. 1 VV-RVG-E regelt daher folgerichtig, dass nun auch bei Beratungsmandaten eine Einigungs-, Aussöhnungs- bzw. Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1000 bis Nr. 1006 VV RVG entstehen kann.

     

    MERKE | In § 34 Abs. 1 RVG ist neben der Beratung auch die Gebühr für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator geregelt. Durch den Wortlaut „Beratung“ in Nr. 1000 VV RVG-E ist aber klargestellt, dass für diese Tätigkeiten keine Einigungsgebühr entsteht.

     

    Beachten Sie | Die beabsichtigte Neuregelung soll bisher nicht bewirken, dass bei einem erhöhten Mehraufwand und einem erhöhten Haftungsrisiko durch mehrere Auftraggeber zusätzlich der sog. Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG entsteht. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gebührentatbestands sollen nur die Geschäfts- und Verfahrensgebühren erhöhungsfähig sein. Eine solche ist die Beratungsgebühr nach § 34 RVG nicht. Es bleibt abzuwarten, ob es tatsächlich bei dieser Regelung bleibt.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 191 | ID 46915934