· Fachbeitrag · Reisekosten
Auswärtiger Anwalt aus dem Gerichtsbezirk erhält Reisekosten erstattet
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Die Reisekosten eines Anwalts, der seine Kanzlei zwar nicht am Gerichtsort unterhält, aber immer noch im Gerichtsbezirk, sind zu erstatten. Es ist nicht zu prüfen, ob sie notwendig waren. |
Sachverhalt
Der Entscheidung des LG Bonn (11.12.15, 30 O 3/15, Abruf-Nr. 146635) lag Folgendes zugrunde: Für einen Rechtsstreit vor dem LG Bonn hatte die in der 10 km entfernten Stadt T wohnende Klägerin K einen Rechtsanwalt aus N (Entfernung 25 km) beauftragt. Nachdem das Verfahren abgeschlossen war, hat sie dessen Reisekosten zur Festsetzung angemeldet. Der Beklagte B meinte, die Reisekosten des R seien allenfalls in Höhe einer Distanz von 10 km erstattungsfähig, da K einen an ihrem Wohnort ansässigen Anwalt hätte beauftragen können. Das Gericht hat die Reisekosten antragsgemäß festgesetzt.
Relevanz für die Praxis
Aus § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. ZPO folgt unmissverständlich: Reisekosten dürfen im Rahmen der Kostenerstattung erst darauf überprüft werden, ob sie notwendig waren, wenn es um Reisekosten eines Rechtsanwalts geht, der weder im Gerichtsbezirk wohnt noch dort niedergelassen ist.
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