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  • · Nachricht · Reisekosten

    Auswärtiger Anwalt: Fahrtkosten für den Weg vom Gericht bis zur Gerichtsbezirksgrenze notwendig

    | Beauftragt eine Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt, so sind dessen Reisekosten für die Entfernung vom Gericht bis zur Gerichtsbezirksgrenze auch dann gemäß § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig, wenn die Partei ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat (AG Marbach am Neckar 6.11.13, 3 C 32 /12). |

     

    Nach dem Wortlaut von § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind die Reisekosten eines bezirksansässigen Rechtsanwalts stets, die eines auswärtigen Rechtsanwalts jedoch nur insoweit erstattungsfähig, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war.

     

    Dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - zumindest bei außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwälten - regelmäßig nur insoweit der Fall, als ein am Wohnort bzw. Sitz der Partei ansässiger Rechtsanwalt beauftragt wird.

     

    Da mit dieser restriktiven Auslegung aber eine Schlechterstellung von außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwälten verbunden ist, die vom Gesetzgeber so nicht gewollte war, ist das Kriterium der Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs 2 S. 1 ZPO für auswärtige Rechtsanwälte so auszulegen, dass zumindest die Fahrtkosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze als erforderlich anzusehen sind.

    Quelle: ID 42532056