· Fachbeitrag · Restwertproblematik
Immer Ärger mit dem Restwert: Diesmal nicht zulasten des Rechtsanwalts
von RA und Notar Wolfgang Schröder, Emmerich am Rhein
Maßgeblich ist bei einer Unfallschadensregulierung der zum Unfallzeitpunkt entstandene Schaden. Deswegen ist auf den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs abzustellen, ohne dass ein Restwert bei der Gegenstandswertermittlung abzuziehen ist (AG Wesel 25.3.11, 27 C 230/10, Abruf-Nr. 112846). |
Sachverhalt
Zugrunde liegt ein Verkehrsunfall, an dem zwei Kraftfahrzeuge beteiligt waren. Die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Unstreitig sind auch die Schadenersatzpositionen mit Ausnahme der entstandenen Anwaltsgebühren. Die Beteiligten streiten um den Ansatz des „richtigen“ Gegenstandswerts. Die zur Entscheidung anstehende Rechtsfrage lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass entschieden werden sollte, ob der Restwerterlös im Totalschadenfall bei der Bestimmung des Gegenstandswerts der Anwaltsgebühren außer Ansatz zu bleiben hat und ob dieser zu berücksichtigen ist.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat sich der klägerischen Betrachtungsweise angeschlossen und ausgeführt, dass bezüglich der Gegenstandswertermittlung auf den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs abzustellen sei, ohne dass ein zu realisierender oder realisierter Restwert abzuziehen ist. Das Gericht schließt sich damit den (älteren) Entscheidungen des LG Freiburg (1.12.70, 7 S 128/70, Anwaltsblatt 71, 361) und LG Koblenz (13.4.82, 6 S 415/81, Zfs 82, 205) an.
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