· Fachbeitrag · Schadensregulierung
Unfallverletzter Anwalt darf Anwalt nehmen
Bei einem Verkehrsunfall mit einer HWS-Verletzung ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts stets erforderlich und zweckmäßig. Die Kosten sind vom Schädiger auch zu ersetzen, wenn der Geschädigte selbst Rechtsanwalt ist (AG Hamburg 19.9.12, 51a C 63/12, Abruf-Nr. 123128). |
Sachverhalt
Nach einem Auffahrunfall ließ der Geschädigte, Fachanwalt für Verkehrsrecht, seine Schäden (u.a. Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden) über eine spezialisierte Anwaltskanzlei geltend machen. Der beklagte Haftpflichtversicherer lehnte eine Erstattung der Anwaltskosten ab. Die Klage aus abgetretenem Recht war erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Das AG verneint zunächst den Ausschlussgrund „einfach gelagerter Fall“, obgleich die Haftung dem Grunde nach außer Streit stand. Zur Begründung verweist es auf die erlittene Körperverletzung (HWS-Schaden) und die geltend gemachten Schadenspositionen (Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden). Dass der Geschädigte selbst Anwalt sei, sei kein Grund, von der Inanspruchnahme eines Kollegen abzusehen. In der Regel sei es einem Geschädigten nicht zuzumuten, seine besonderen beruflichen Fähigkeiten in den Dienst des Schädigers zu stellen.
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