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  • · Fachbeitrag · Scheidungsverbund

    Scheidungsverbund: So rechnen Sie bei Abtrennung und Aufnahme vollständig ab

    | In der familienrechtlichen Praxis spielt die Abtrennung und Aufnahme von Verfahren aus dem bzw. in den Scheidungsverbund eine große Rolle. Hier gilt es, zahlreiche Fehler zu vermeiden. |

    1. Grundsätze

    Das Verbundverfahren, also die Scheidungssache (§ 121 Nr. 1 FamFG) und Folgesachen (§ 137 Abs. 1, 2, 3 FamFG), gelten nach § 16 Nr. 4 RVG als eine Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 1 RVG. Folge: Die Gebühren berechnen sich jeweils aus dem Gesamtwert (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i. V. m. § 44 Abs. 2 FamGKG).

     

    MERKE | Zu beachten ist, dass ein Verfahren über eine an sich verbundfähige Folgesache, das nicht spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache anhängig gemacht wird, nicht mehr Teil des Verbunds wird (§ 137 Abs. 2 S. 1 FamFG). § 16 Nr. 4 RVG gilt dann nicht. Das neue Verfahren ist vielmehr ein isoliertes Verfahren und damit eine selbstständige Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 1 RVG, selbst wenn das Gericht sie irrtümlich als Folgesache behandelt.