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  • · Nachricht · Sozialsachen

    Rechtsschutzversicherer darf Vorschuss nicht eigenmächtig kürzen

    | Der Rechtsschutzversicherer hat den Versicherungsnehmer auch von Vorschussforderungen seines Anwalts freizustellen. Im Rahmen der Vorschussforderung ist es grundsätzlich nicht unangemessen, die Mittelgebühren als Vorschuss anzufordern. Ein Rechtsschutzversicherer ist nicht berechtigt, die vorschussweise geltend gemachten Gebühren eigenmächtig zu kürzen (AG Saarlouis 4.2.14, 28 C 1698/13 ). |

     

    Sachverhalt

    Kläger K beauftragte Anwalt A mit einer Klage vor dem SG. A machte nach Erhalt der Deckungsschutzzusage durch den Rechtsschutzversicherer R einen Vorschuss nach § 9 RVG in Höhe der jeweiligen Mittelgebühren einer Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) in Höhe von 300 EUR und einer Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) in Höhe von 280 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer geltend. R kürzte die Forderungen auf 180 beziehungsweise 140 EUR. Die dagegen gerichtete Klage des K hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    K steht ein Anspruch gegen R auf Freistellung zu. Die Höhe des Kostenvorschusses nach § 9 RVG ist nicht zu beanstanden. Es steht allein im Ermessen des A und nicht der R, gemäß § 14 RVG bei Rahmengebühren unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen.

     

    Quelle: AGS 14, 216, mitgeteilt von RA Guido Merten, Saarlouis

    Quelle: ID 42855465