· Fachbeitrag · Streithelfer
Bei prozessualer Konfusion bleibt es bei ursprünglicher Kostenentscheidung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Wenn ein Verfahren in der Hauptsache endet, weil die Partei des Rechtsstreits Alleinerbin ihres Gegners geworden ist, hat die zuvor zugunsten eines Streithelfers ergangene Kostenentscheidung nach dem BGH weiter Bestand und kann Grundlage der Kostenfestsetzung sein. |
Sachverhalt
Im Ausgangsrechtsstreit verklagte die Klägerin K ihren Sohn B. Auf ihrer Seite trat ein Streithelfer bei. Nachdem das OLG in der Sache entschieden hatte, legte es dem B einen Großteil der Kosten des Streithelfers auf und setzte den Berufungsstreitwert fest. Dann starb K. Die Prozessbevollmächtigten der K sowie der Streithelfer stellten Kostenfestsetzungsanträge. B erklärte, dass er Alleinerbe der K sei, und die Prozessbevollmächtigten der K gaben an, dass die Tochter T Erbin sei. Das OLG setzte daraufhin das Verfahren aus. Nachdem T ihren Erbscheinsantrag zurückgenommen hatte, wurde das Verfahren wieder aufgenommen und das LG setzte durch Beschluss die dem Streithelfer zu erstattenden Kosten fest. Die Rechtsmittel des B auf Ablehnung des Kostenfestsetzungsantrags des Streithelfers blieben ohne Erfolg (BGH 14.2.24, IV ZB 16/23, Abruf-Nr. 240234).
Relevanz für die Praxis
Die Auswirkungen einer prozessualen Konfusion und das Verfahrensende durch einen Erbfall haben folgende Auswirkungen:
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