· Nachricht · Streitwert
Dieselskandal: Der Nutzungsvorteil wird vom eingeklagten Betrag abgezogen
| Begehrt der Käufer eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs von dem beklagten Fahrzeughersteller als deliktischen Schadenersatz die Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, gilt: Für die Berechnung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer ist die Nutzungsentschädigung von der Zahlungsforderung in Höhe des Kaufpreises abzuziehen (BGH 23.2.21, VI ZR 1191/20, Abruf-Nr. 221317 ). |
Die Nutzungsentschädigung ist nach dem BGH als Vorteil vom Ersatzanspruch nach § 249 BGB abzuziehen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung oder Einrede des Schuldners bedarf. Es handelt sich um einen Fall der Anrechnung, die auch im Rahmen der Streitwertberechnung vorzunehmen ist.
MERKE | Anders würde es sich verhalten, wenn es sich nicht ‒ wie hier ‒ um einen Fall der Anrechnung, sondern um einen der Aufrechnung handeln würde. Dann wäre der volle Zahlungsanspruch für den Streit maßgeblich. Dieser wird um den Betrag erhöht, über den bei einer Aufrechnung entschieden würde (§ 45 GKG). |