· Fachbeitrag · Streitwert in Wohnungseigentumssachen
Wertfestsetzung bei Anfechtung einer Jahresabrechnung
| Wird ein Beschluss nach § 28 Abs. 5 WEG über die Genehmigung der Jahresabrechnung angefochten, kommt es für die Wertfestsetzung zunächst darauf an, ob der Kläger die Ungültigerklärung des gesamten Beschlusses betreibt oder ob er die Klage von vornherein auf einzelne Kostenpositionen begrenzt. |
Selbst wenn der Kläger den gesamten Beschluss für ungültig erklären lassen will, beträgt das Interesse der Beteiligten bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nur einen Bruchteil des Nennbetrags der Jahresabrechnung. Denn: Auch bei durchgreifenden Beanstandungen bleiben stets erhebliche Ausgaben der WEG bestehen, sodass die Beanstandungen allenfalls zu einer Verminderung der Lasten und Kosten, nicht aber zu deren völligem Wegfall führen können. Bei der Bemessung der Höhe dieses Bruchteils ist auf die Einzelfallumstände abzustellen. Eine schematische prozentuale Herabsetzung verbietet sich (OLG Stuttgart 12.1.12, 13 W 38/11, Abruf-Nr. 120489).
Hier betrug die Gesamtjahresabrechnung 22.052,21 EUR. Das OLG bewertete das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen auf 20 Prozent der Jahresabrechnung, also auf 4.410,44 EUR. Gemäß § 49a Abs. 1 S. 1 GKG war der Streitwert auf 50 Prozent x 4.410,44 EUR = 2.205,22 EUR festzusetzen.
PRAXISHINWEIS | Gemäß § 49a Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Wohnungseigentumssachen auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Werts ihres Interesses nicht überschreiten. Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen. |