· Fachbeitrag · Wohnungseigentumssachen
Totalanfechtung: Für Streitwert Gesamtinteresse heranziehen
| Im Fall einer Totalanfechtung von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan scheidet eine Streitwertfestsetzung nach der noch zu § 48 Abs. 3 S. 1 WEG a.F. entwickelten Hamburger Formel aus. |
Nach der Hamburger Formel (LG Hamburg ZMR 09, 71) wird bei einer Anfechtung der Jahresrechnung und des Wirtschaftsplans auf das Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 Prozent des - abzüglich des Einzelinteresses des Klägers - verbleibenden Gesamtinteresses abgestellt. Das LG Rostock (9.1.13, 1 T 133/12, Abruf-Nr. 140867) stellt bei einer Totalanfechtung auf das Gesamtinteresse und damit den Gesamtbetrag von Jahresrechnung und Wirtschaftsplan ab. Das LG hält allein § 49a Abs. 1 GKG für maßgeblich.
PRAXISHINWEIS | Diese Streitwertfestsetzung wirkt sich auf die Gebühren des Rechtsanwalts positiv aus. Auch das OLG Bamberg (ZMR 11, 887) und das OLG Rostock (NZM 12, 136) hatten so bereits entschieden. |
Merke | Der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen nicht unterschreiten und das Fünffache des Werts ihres Interesses nicht überschreiten. Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen.