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  • · Nachricht · Streitwert

    Zur Identität der Gegenstände bei Rückabwicklung des Darlehensvertrags und Wertersatzansprüchen

    | Der von einem Prozessvergleich erfasste und im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachte Anspruch der Darlehensgeberin auf Wertersatz wegen der Rückabwicklung eines zur Finanzierung der Anschaffung eines Fahrzeugs geschlossenen Darlehensvertrags führt zu einer Erhöhung des Gebührenstreitwerts. Denn es besteht keine wirtschaftliche Identität zwischen den Ansprüchen aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags nach dessen Widerruf und dem mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Wertersatzanspruch (OLG Frankfurt 24.11.21, 17 U 111/20, Abruf-Nr. 226781 ). |

     

    Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen und der mit der Hilfswiderklage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Wertersatz wegen der Nutzung des Fahrzeugs durch den Darlehensnehmer denselben Gegenstand i. S. v. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG betreffen:

     

    • Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass hier wegen wirtschaftlicher Überschneidung derselbe Gegenstand vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf RVG prof. 22, 2; anders aber noch am 31.3.20, I-6 W 37/19).
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    • Andere OLG nehmen meist ohne eingehende Begründung an, dass keine wirtschaftliche (Teil-)Identität besteht (vgl. OLG Braunschweig 6.10.21, 4 U 247/21; OLG Jena 15.9.21, 5 U 1172/20; OLG Köln 7.9.21, 13 W 27/21; OLG Celle 19.4.21, 3 U 149/20; OLG Stuttgart 1.4.20, 6 U 316/18).

     

    MERKE | Das OLG Frankfurt schließt sich nun dem OLG Düsseldorf an, was dem betriebswirtschaftlichen Interesse der Bevollmächtigten dient. Allerdings müssen sie die Mandanten auf das damit begründete höhere Prozesskostenrisiko hinweisen.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 47964315