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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Eine „Sterne-Onlinebewertung“ mit Text wirkt in die Breite

    | Wird auf Unterlassung einer Onlinebewertung geklagt, ist dies eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wenn wirtschaftliche Belange dominieren (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO). Dabei zählt, ob bei der Bewertung nur Sterne vergeben oder auch Kommentare hinterlassen werden. Ein höherer Streitwert gilt, wenn nicht direkt die Klägerpartei, sondern deren verantwortliche Mitarbeiter (hier: angestellte Busfahrer) bewertet werden ( OLG Koblenz 25.9.24, 3 W 345/24, Abruf-Nr. 245213 ). |

     

    Eine reine „Sterne-Bewertung“ beeinflusst zwar die Gesamtbewertung, wird aber als solche weniger wahrgenommen. Kommt ein Text (in üblicher Länge) hinzu, ist der Wert von 2.500 auf 10.000 EUR zu erhöhen. Dieser ist typischerweise angemessen angesichts auch der erheblichen Breitenwirkung solcher Bewertungen und der hieraus folgenden Bedeutung für die Klägerpartei. Im vorliegenden Fall ging es um eine negative Bewertung der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin, die ein Bustouristik-Unternehmen betrieb und Urlaubsreisen anbot. Die Fahrer der Klägerin verantworten nicht nur die sichere Beförderung aller Fahrgäste, sondern sind auch Dienstleister gegenüber Kunden und während der Reisen erste Ansprechpartner. Das in der Bewertung thematisierte Fahrerverhalten kann ein erhebliches Buchungskriterium sein und sich trotz zahlreicher anderer, positiver Bewertungen negativ auf den Betrieb der Klägerin auswirken.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführender Hinweis

    • Unterlassungsklage wegen geschäftsschädigender Äußerungen: Es kommt es auf die Art des Verstoßes an, RVG prof. 24, 21
    Quelle: Ausgabe 01 / 2025 | Seite 2 | ID 50219677