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Klarheit: Beim BGH entscheidet der Einzelrichter
| Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit entscheidet auch beim BGH nach § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 1 RVG der Einzelrichter. Dies steht nach dem Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG fest (BGH 9.8.21, GSZ 1/20, Abruf-Nr. 224416 ). |
Das hat jetzt der Große Senat des BGH entschieden, nachdem sich vorher die verschiedenen Zivilsenate nicht einigen konnten: Der Bankensenat hatte einen Vorrang von § 139 Abs. 1 GVG bejaht, der die Zuständigkeit des gesamten Spruchkörpers vorsieht. Sechs andere Zivilsenate waren nach der Kostenrechtsänderung 2013 der Auffassung, dass dies nach § 33 Abs. 8 RVG der Einzelrichter erledige. Der Große Senat sieht nun wegen § 1 Abs. 3 RVG einen Vorrang der spezielleren Regelung vor der allgemeinen Regelung als vom Gesetzgeber gewollt.
MERKE | Die Strafrichter beim BGH haben keine Einwände erhoben, sodass es nicht zu einer Entscheidung der vereinigten Großen Senate nach § 132 Abs. 1 S. 2 GVG kommen wird. Nicht auszuschließen ist allerdings, dass die Grundsätze zur Bestimmung des Gegenstandswerts in Zukunft innerhalb einzelner Rechtsgebiete nicht mehr (so) einheitlich gehandhabt werden. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)