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  • · Fachbeitrag · Streitwertfestsetzung

    Gesonderte Wertfestsetzungen für Streitgenossen bei unterschiedlicher Beteiligung

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Sind mehrere Streitgenossen am Gesamtstreitwert unterschiedlich beteiligt, gilt nach dem LG Essen: Auf deren Anträge hin müssen die Gegenstandswerte der jeweiligen anwaltlichen Tätigkeit ihnen gegenüber gesondert festgesetzt werden. |

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Klägerin und der Kläger gemeinsam Klage erhoben. Sie machten Forderungen geltend, die ihnen zum Teil jeweils allein und zum Teil als Gesamtgläubiger zustanden. Das Gericht gab den Klagen teilweise statt, wies sie im Übrigen ab, setzte einen Streitwert gemäß § 39 Abs. 1 GKG auf insgesamt 173.822,37 Euro fest und quotelte die Kosten.

     

    Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte gemäß § 33 RVG, die Gegenstandswerte ihrer Tätigkeit im Verhältnis zu den beiden Klägern gesondert festzusetzen. Die Beklagte trat dem entgegen und beantragte, den Festsetzungsantrag zurückzuweisen, da die Beschwerdefrist nach § 68 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 S. 1 GKG abgelaufen sei. Zudem sei ein Antrag nach § 33 RVG unzulässig. Dieser sei nur statthaft, wenn sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit vom gerichtlichen Wert unterscheide, was hier aber nicht der Fall sei. Das Gericht hat die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit wie folgt festgesetzt (LG Essen 28.8.23, 9 O 124/19, Abruf-Nr. 239572):

     

    • Festsetzung der Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit

    Klägerin

    14.125,00 EUR

    Kläger

    87.587,39 EUR

    beide Kläger gemeinsam

    72.109,98 EUR

    173.822,37 EUR

     

    Relevanz für die Praxis

    In der gerichtlichen Praxis wird immer wieder übersehen, dass trotz Vorliegens einer gerichtlichen Streitwertfestsetzung diese für die Berechnung der Anwaltsvergütung nicht maßgeblich ist, wenn mehrere Personen in unterschiedlicher Weise an einem Verfahren beteiligt sind. In diesem Fall ist der Gegenstandswert vielmehr für jede Person gesondert festzusetzen (HK-RVG/Kroiß, RVG, 9. Aufl., § 33 Rn. 6). Auf Antrag der Klägervertreterin war daher vorliegend der Wert nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Der Antrag war auch zulässig, da die Vergütung fällig war und das Verfahren mit dem Urteil beendet und darin über die Kosten entschieden wurde (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG).

     

    MERKE | Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 63 GKG ist von der Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren nach § 33 RVG streng zu unterscheiden. Allerdings besteht nach § 32 Abs. 1 RVG eine Bindungswirkung für den Anwalt an den vom Gericht festgesetzten Streitwert.

     

    Beachten Sie | Auftraggeber und Anwalt können nach § 33 Abs. 1 RVG eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts beantragen, wenn

    • sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder
    • es an einem solchen Wert fehlt.

     

    In einem solchen Fall setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nur auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest. Ein solcher Fall liegt vor, wenn geltend gemacht wird, dass

    • sich die Anwaltsgebühren nicht nach dem (Gesamt-)Streitwert berechnen oder
    • für einzelne Streitgenossen nicht der volle Wert, sondern nur ein Teilwert gilt.

     

    Eine solche Festsetzung ist auch geboten. Denn bei unterschiedlichen Kostenquotierungen kann ‒ wie hier ‒ anderenfalls nicht ermittelt werden, welcher Streitgenosse welche Vergütung gegenüber seinem Anwalt schuldet und zur Festsetzung anmelden kann. Insoweit muss § 7 Abs. 2 RVG beachtet werden: Der Anwalt kann von jedem seiner Auftraggeber die Gebühren verlangen, die entstanden wären, wenn der Auftraggeber den Anwalt allein beauftragt hätte. Dazu muss festgestellt werden, welcher Gegenstandswert der jeweiligen alleinigen Beauftragung zugrunde zu legen ist. Zudem muss feststehen, an welchem Wert beide Kläger beteiligt sind. Nur aus diesem Wert darf die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV berechnet werden.

     

    Beachten Sie | In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des KG (AGS 21, 281) hinzuweisen: Im Gegensatz zur Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG findet eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG nur zwischen dem Anwalt und dem einzelnen Mandanten statt. Sie entfaltet nur insoweit Wirkung. Diese Wertfestsetzung ist dagegen nicht ‒ wie eine Streitwertfestsetzung ‒ allgemeinverbindlich.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Mehrere Auftraggeber mit unterschiedlicher Beteiligung richtig abrechnen, RVG prof. 12, 104
    • Musterformulierung „Antrag auf Streitwertfestsetzung für Anwaltsvergütung (§ 33 RVG)“, iww.de/rvgprof, Abruf-Nr. 47331049
    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 64 | ID 49896593