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  • · Nachricht · Telefaxübermittlung

    Beweist das „OK“ auf dem Sendebericht vielleicht doch den Zugang?

    | In der Rechtsprechung des BGH gilt bislang, dass der „OK-Vermerk“ auf dem Sendebericht einer Telefaxübertragung dem Absender keine letzte Gewissheit über den Zugang gibt, da er nur das Zustandekommen der Verbindung, aber nicht die erfolgreiche Übermittlung belegt (BGH IBR 11, 733). Mit Urteil vom 19.2.14, IV ZR 163/13 hat der BGH aber angedeutet, dass im Zuge des technischen Fortschritts über diese Ansicht nachgedacht werden muss. |

     

    Aus den Entscheidungsgründen:

     

    Da die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem „OK-Vermerk“ versehenen Sendeprotokolls den Empfänger nicht erreicht, jedenfalls so gering ist, dass sich ein Rechtsanwalt bei Gestaltung seiner Büroorganisation in Fristensachen auf den „OK-Vermerk“ verlassen darf (BGH 11.12.13, XII ZB 229/13), handelt es sich nicht um eine unzulässigerweise ohne tatsächliche Anhaltspunkte „ins Blaue hinein2“ aufgestellte Behauptung (BGH 14.5.13, III ZR 289/12). Dies gilt insbesondere deshalb, weil gleich zwei mit „OK-Vermerk“ versehene Faxe an unterschiedliche Nummern des Klägers nicht angekommen sein sollen.

     

    Zudem ist das Beweismittel nicht von vornherein ungeeignet. Aus den oben genannten Entscheidungen der OLG Celle (VersR 2008, 1477) und Karlsruhe (VersR 2009, 245) ist vielmehr ersichtlich, dass zumindest im Einzelfall gesicherte Feststellungen darüber, welche Daten im Speicher des Empfangsgeräts eingegangen sind, getroffen werden können (BSG 20.10.09, B 5 R 84/09 B).

     

    Im Rahmen der Beweisaufnahme wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag - auch Gelegenheit haben, den in der Revision aufgeworfenen Fragen zur technischen Bedeutung des „OK-Vermerks“ nachzugehen.

    Quelle: ID 42604382