· Fachbeitrag · Terminsgebühr
Einspruch gegen Versäumnisurteil verworfen? Keine Terminsgebühr!
| Nach Eingang der Klageschrift ordnet das Gericht das schriftliche Vorverfahren an (§ 276 ZPO). Der Beklagte zeigt keine Verteidigungsbereitschaft an, es ergeht ein Versäumnisurteil (VU) ohne mündliche Verhandlung (§ 331 Abs. 3 ZPO). Dagegen wendet sich der nicht anwaltlich vertretene Beklagte persönlich, hält aber die Notfrist von zwei Wochen (§ 339 Abs. 1 ZPO) nicht ein. Ohne mündliche Verhandlung verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig nach § 341 ZPO. In diesem Fall entsteht für den Klägervertreter keine Terminsgebühr (OLG Köln 12.12.18, 17 W 208/18, Abruf-Nr. 210651 ). |
Die Entscheidung ist richtig. Grundsätzlich fällt zwar nach Nr. 3105 Abs. 2 VV RVG eine Terminsgebühr von 0,5 auch an, wenn eine Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO ergeht (VU im schriftlichen Vorverfahren ohne mündliche Verhandlung), weil der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt hat. Verwirft das Gericht aber ‒ wie hier ‒ nach Einspruch gegen das VU diesen ohne mündliche Verhandlung nach § 341 ZPO als unzulässig, ist dies gebührenrechtlich nicht geregelt. Eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG kommt in Betracht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ohne eine solche entschieden wird. Ist der Einspruch gegen das VU unzulässig, sieht § 341 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit vor, dass das Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Folge: Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht einschlägig, sodass es bei der Terminsgebühr von 0,5 nach Nr. 3105 VV RVG bleibt (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 341 Rn. 14).