· Nachricht · Terminsgebühr
Fiktive Terminsgebühr bei Arrest und einstweiliger Verfügung?
| In der Praxis immer wieder Stoff für Diskussionen: Entsteht eine Terminsgebühr im Verfahren auf einstweilige Verfügung, wenn diese antragsgemäß ergeht, der Gegner Widerspruch einlegt und diesen zurücknimmt bevor ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist? |
Antwort: Nein. Die sog. fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG kann zwar auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entstehen. Sie entsteht aber nicht, wenn das Gericht nach § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Hierzu bedarf es nicht der Zustimmung der Parteien.
MERKE | Das oft vorgetragene Argument, bei einem Widerspruch müsse mündlich verhandelt werden, ist falsch. Nur wenn die einstweilige Verfügung erlassen wurde und nur auf Widerspruch des Antragsgegners kann eine mündliche Verhandlung stattfinden. Denn nach § 128 Abs. 1 ZPO ist im einstweiligen Verfügungsverfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben (AnwK-RVG/Onderka, 8. Aufl., VV 3104 Rn. 24). Folge: Eine Terminsgebühr entsteht.
Im Gegensatz dazu ist in einem Arrestverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben. Das Gericht kann nach § 922 Abs. 1 ZPO entweder durch Urteil oder Beschluss entscheiden. Erst im Widerspruchsverfahren ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, sodass erst dann eine Terminsgebühr anfallen kann. |